Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 17 Laufbahnprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Dies gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann
Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach Satz 3 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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18.01.2017 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I 89, 406)
BGBl. 2017 I S. 89
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19.10.2016 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I 2362)
BGBl. 2016 I S. 2362
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15.08.2016 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2016 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2016 I S. 1981
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.