Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 BLV 2009 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 02.03.2017 – 2 C 21/16Gewährleistung der hinreichenden Tatsachengrundlage einer dienstlichen BeurteilungZitiert von 277
- LAG Köln, 05.02.2026 – 8 SLa 397/25
- OVG NRW, 01.07.2024 – 6 A 1816/23Zitiert von 2
- VG Hannover, 05.11.2009 – 2 A 3613/07
- VG Saarland Saarlouis, 17.09.2009 – 2 L 509/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.