Gesetze / Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung
ABV§ 8 Zuständigkeit in Stadtstaaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLGABV/8#abs-1 (1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden
1.
in der Stadtgemeinde Bremen
der Senat;
2.
in der Stadtgemeinde Bremerhaven
der Magistrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLGABV/8#abs-2 (2) Im Land Hamburg sind zuständig
2.
für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen,
die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fachbehörde;
3.
für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden,
die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;
4.
in den Fällen des § 2
Abs. 1 Nr. 2Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7Abs. 1 Nr. 5 und 6Abs. 2 Satz 1 Nr. 1Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 und 5
die für die Fischerei,
die für die Luftfahrt,
die für die Verkehrssicherstellung,
die für den Straßenbau,
die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen,
die für die Hafenaufsicht
zuständige Fachbehörde.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 ABV →
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