Gesetze / Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung
ABV§ 1 Allgemeine Anforderungsbehörden
Stand: 10.06.2019
Anforderungsbehörden gemäß § 5 Abs. 1 und § 79 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes sind, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 ABV →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.