nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 BLGABV — Zuständigkeit in Stadtstaaten

Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden

- 1. in der Stadtgemeinde Bremen

  - der Senat;

- 2. in der Stadtgemeinde Bremerhaven

  - der Magistrat.

(2) Im Land Hamburg sind zuständig

- 1. in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8

  - die Bezirksämter;

- 2. für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen,

  - die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fachbehörde;

- 3. für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden,

  - die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;

- 4. in den Fällen des § 2

  - Abs. 1 Nr. 2

    - die für die Fischerei,

  - Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7

    - die für die Luftfahrt,

  - Abs. 1 Nr. 5 und 6

    - die für die Verkehrssicherstellung,

  - Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

    - die für den Straßenbau,

  - Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2

    - die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen,

  - Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 und 5

    - die für die Hafenaufsicht

zuständige Fachbehörde.

---

Zitiervorschlag: § 8 BLGABV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BLGABV/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
