Gesetze / Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung
ABV§ 2 Besondere Anforderungsbehörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLGABV/2#abs-1 (1) Anforderungsbehörden sind für die Inanspruchnahme von
Bei Schiffen und Luftfahrzeugen im Ausland sind auch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörden zuständig. Das völkerrechtliche Erfordernis einer Zustimmung der Regierung des Gastlandes zur Wahrnehmung dieser Befugnis bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLGABV/2#abs-2 (2) Für Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesleistungsgesetzes sind zuständig bei
Soweit die Anforderungen Einbauten betreffen, die Unterbrechenseinrichtungen für militärische Zwecke dienen, sind bei den Nummern 2, 4 und 5 die höheren Verwaltungsbehörden zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLGABV/2#abs-3 (3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Bundesleistungsgesetzes, die mit den in Absatz 1 genannten Verkehrsmitteln zu erbringen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLGABV/2#abs-4 (4) Die Zuständigkeit der in Absatz 2 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Anlagen und Einrichtungen einschließlich Umschlagsanlagen, soweit sie dem Verkehr dienen, sowie auf Leistungen, die hiermit zu erbringen sind. Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Behörden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLGABV/2#abs-5 (5) Anforderungsbehörde für die Inanspruchnahme von Funkanlagen einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Einrichtungen sowie der in § 2 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten technischen Anlagen und Einrichtungen der Rundfunkanstalten ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation: