Gesetze / Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung
ABV§ 2 Besondere Anforderungsbehörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLGABV/2#abs-1 (1) Anforderungsbehörden sind für die Inanspruchnahme von
in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz
die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;
Bei Schiffen und Luftfahrzeugen im Ausland sind auch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörden zuständig. Das völkerrechtliche Erfordernis einer Zustimmung der Regierung des Gastlandes zur Wahrnehmung dieser Befugnis bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLGABV/2#abs-2 (2) Für Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesleistungsgesetzes sind zuständig bei
in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände;
Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden,
Bayern und Nordrhein-Westfalen
die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe,
Rheinland-Pfalz
die höheren Verkehrsbehörden;
in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz
die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden.
Soweit die Anforderungen Einbauten betreffen, die Unterbrechenseinrichtungen für militärische Zwecke dienen, sind bei den Nummern 2, 4 und 5 die höheren Verwaltungsbehörden zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLGABV/2#abs-3 (3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Bundesleistungsgesetzes, die mit den in Absatz 1 genannten Verkehrsmitteln zu erbringen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLGABV/2#abs-4 (4) Die Zuständigkeit der in Absatz 2 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Anlagen und Einrichtungen einschließlich Umschlagsanlagen, soweit sie dem Verkehr dienen, sowie auf Leistungen, die hiermit zu erbringen sind. Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Behörden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLGABV/2#abs-5 (5) Anforderungsbehörde für die Inanspruchnahme von Funkanlagen einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Einrichtungen sowie der in § 2 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten technischen Anlagen und Einrichtungen der Rundfunkanstalten ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation:
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. I S. 1257
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 225 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 370 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 321 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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