Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
BKrFQG§ 7 Nachweis der Qualifikation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/7?asof=2026-02-06#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/7?asof=2026-02-06#abs-2 (2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/7?asof=2026-02-06#abs-3 (3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 nachweisen. Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/7?asof=2026-02-06#abs-4 (4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anlage 5 Teil A der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.