Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
BKrFQG§ 7 Nachweis der Qualifikation
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 03.07.2015 – 1 L 1279/14
- VGH Baden-Württemberg, 15.02.2022 – 13 S 2110/21Zitiert von 5
- VG Frankfurt am Main, 07.09.2010 – 12 K 2463/09.F
- VG Düsseldorf, 09.01.2020 – 6 K 17945/17Zitiert von 1
- VG Freiburg, 29.04.2021 – 6 K 3594/18Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2022 – 13 S 2928/21Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2024 – 9 S 1315/24Zitiert von 3
- VG Braunschweig, 06.08.2024 – 4 A 129/20Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 – 2 S 2781/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BKrFQG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/7#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/7#abs-2 (2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/7#abs-3 (3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 nachweisen. Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/7#abs-4 (4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anlage 5 Teil A der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 1 Absatz 5 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.