Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

BKrFQG

§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.12.2020

Bund

Fahrer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), müssen

1.
die Grundqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erwerben,
2.
die Weiterbildung abschließen
a)
in der Bundesrepublik Deutschland,
b)
in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oder
c)
in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.
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