Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
BKrFQG§ 27 Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/27?asof=2020-12-02#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/27?asof=2020-12-02#abs-2 (2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/27?asof=2020-12-02#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Änderungsverlauf
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16.08.2023 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 218)
BGBl. 2023 I Nr. 218
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.