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# § 27 BKrFQG 2020 — Verordnungsermächtigung

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz  
Historische Fassung: Stand 02.12.2020 bis 19.08.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über

- 1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über

  - a) die Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, die Inhalte von Unterricht und Prüfungen und die Anforderungen an Lehr- und Lernmittel, Unterrichtsräume und Ausbilder,

  - b) die Art und Weise des Unterrichts und der Prüfungen und die Ausstellung, Aufbewahrung und Vorlage von Bescheinigungen;

- 2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern;

- 3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung;

- 4. die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten und das Überwachungsverfahren;

- 5. die Fahrerqualifizierungsnachweise.

(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

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Zitiervorschlag: § 27 BKrFQG 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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