Gesetze / Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz

BKnEG

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Soweit die bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung und die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften rechtsgeschäftliche Verfügungen über Vermögensrechte im Sinne von § 2 dieses Artikels getroffen haben, gelten sie als verfügungsberechtigt.

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