Gesetze / Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz
BKnEG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKnEG/2#abs-1 (1) Das Vermögen (Eigentum und andere Vermögensrechte) der Reichsknappschaft geht mit ihrer Auflösung auf die Bundesknappschaft mit der Maßgabe über, daß das Vermögen der ehemaligen knappschaftlichen Rentenversicherung dem Vermögen der knappschaftlichen Rentenversicherung und das Vermögen der ehemaligen knappschaftlichen Krankenversicherung dem Vermögen der knappschaftlichen Krankenversicherung zuzuführen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKnEG/2#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für unübertragbare Rechte und solche, deren Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist.
Änderungsverlauf
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20.12.1982 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 1857)
BGBl. 1982 I S. 1857
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.