Gesetze / Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz
BKnEG§ 5
Stand: 10.06.2019
Auf Verlangen ist der Bundesknappschaft Auskunft über die in den §§ 2 bis 4 dieses Artikels bezeichneten Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Gesetze / Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz
BKnEGStand: 10.06.2019
Auf Verlangen ist der Bundesknappschaft Auskunft über die in den §§ 2 bis 4 dieses Artikels bezeichneten Vermögensverhältnisse zu erteilen.