Gesetze / Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz
BKnEG§ 3
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKnEG/3#abs-1 (1) Die Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen nach § 2 dieses Artikels in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen vorbehaltlich der Regelungen in zwischenstaatlichen Abkommen auf die Bundesknappschaft über. Satz 1 gilt entsprechend für Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Sprengelärzten oder anderen Ärzten über die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenenversorgung, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKnEG/3#abs-2 (2) Durch den Übergang der Verbindlichkeiten werden die Rechte des Gläubigers, besonders seine Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer anderen Sicherheit nicht berührt. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKnEG/3#abs-3 (3) Dingliche Rechte an Grundstücken, Sachen und Rechten, die unter § 2 Abs. 1 und 2 dieses Artikels fallen, bleiben bestehen.
Änderungsverlauf
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20.12.1982 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 1857)
BGBl. 1982 I S. 1857
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