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§ 4 BKnEG

Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung und die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften rechtsgeschäftliche Verfügungen über Vermögensrechte im Sinne von § 2 dieses Artikels getroffen haben, gelten sie als verfügungsberechtigt.