Gesetze / Bundeskleingartengesetz
BKleingG§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/15#abs-1 (1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/15#abs-2 (2) Die Enteignung setzt voraus, daß
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/15#abs-3 (3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst sich nach § 5.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/15#abs-4 (4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 7 Abs. 15 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1149)
BGBl. 2001 I S. 1149
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