Gesetze / Bundeskrebsregisterdatengesetz
BKRG§ 9 Verzeichnis der bewilligten Anträge
Stand: 21.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/9#abs-1 (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten führt ein öffentliches Verzeichnis über die nach § 8 bewilligten Anträge. In dem Verzeichnis ist für jeden bewilligten Antrag Folgendes anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/9#abs-2 (2) Mit Zustimmung der Datenempfänger können weitere sachliche Angaben zum Forschungsvorhaben in das Verzeichnis aufgenommen werden. Weitere personenbezogene Angaben dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen in das Verzeichnis aufgenommen werden.
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3890)
BGBl. 2021 I S. 3890
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3890)
BGBl. I S. 3890
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.