Gesetze / Bundeskrebsregisterdatengesetz
BKRG§ 10 Zentrale Antrags- und Registerstelle, Schaffung einer Plattform
Stand: 21.10.2021
Beim Zentrum für Krebsregisterdaten wird eine zentrale Antrags- und Registerstelle eingerichtet. Aufgabe der zentralen Antrags- und Registerstelle ist die
Das Zentrum für Krebsregisterdaten, die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren, die Deutsche Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe und die Krebsregister erarbeiten gemeinsam mit Vertretern von Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind, bis zum 31. Dezember 2024 ein Konzept zur Schaffung einer Plattform, die eine bundesweite anlassbezogene Datenzusammenführung und Analyse der Krebsregisterdaten aus den Ländern sowie eine Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen Daten ermöglicht und die klinisch-wissenschaftliche Auswertung der Krebsregisterdaten fördert. Die Belange des Datenschutzes und der Informationssicherheit sind bei der Konzepterstellung zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3890)
BGBl. 2021 I S. 3890
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3890)
BGBl. I S. 3890
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