Gesetze / Bundeskrebsregisterdatengesetz
BKRG§ 1 Zentrum für Krebsregisterdaten, Begriffsbestimmung
Stand: 21.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/1#abs-1 (1) Beim Robert Koch-Institut wird das Zentrum für Krebsregisterdaten geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/1#abs-2 (2) Krebsregister im Sinne dieses Gesetzes sind die aufgrund des § 65c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten klinischen Krebsregister der Länder und die epidemiologischen Krebsregister der Länder.
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3890)
BGBl. 2021 I S. 3890
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3890)
BGBl. I S. 3890
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.