Gesetze / Bundeskrebsregisterdatengesetz

BKRG

§ 1 Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Robert Koch-Institut wird ein Zentrum für Krebsregisterdaten eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur fachlichen Beratung und Begleitung des Zentrums für Krebsregisterdaten wird ein Beirat eingerichtet. Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesministerium für Gesundheit berufen.

§ 2