Gesetze / Bundesjagdgesetz

BJagdG

§ 8 Zusammensetzung

Stand: 10.06.2019

Bund80 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/8#abs-1 (1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/8#abs-2 (2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/8#abs-3 (3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/8#abs-4 (4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/8#abs-5 (5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

§ 7 § 9