§ 8 Zusammensetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 80
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 01.03.2011 – 4 LB 62/07Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 16.04.2008 – 4 LB 60/07Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 01.09.2006 – 8 LA 62/06Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 20.06.2006 – 8 LA 285/04Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 10.08.2022 – 15 L 977/22
- VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 – 5 S 1039/18Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG München, 23.10.2025 – M 7 S 25.4701
- VG Stade, 20.08.2025 – 1 A 1065/22
- VG Stade, 20.08.2025 – 1 A 1066/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/8#abs-1 (1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/8#abs-2 (2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/8#abs-3 (3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/8#abs-4 (4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/8#abs-5 (5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.