Gesetze / Bundesjagdgesetz

BJagdG

§ 9 Jagdgenossenschaft

Stand: 10.06.2019

Bund89 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/9#abs-1 (1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/9#abs-2 (2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/9#abs-3 (3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.

§ 8 § 10