§ 9 Jagdgenossenschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/9#abs-1 (1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/9#abs-2 (2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/9#abs-3 (3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.
Wird zitiert von 94 Entscheidungen zu § 9 BJagdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 28.11.2019 – 4 A 1207/18
- VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 – 5 S 1039/18Zitiert von 6
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2004 – 8 A 10216/04Zitiert von 2
- BVerwG, 14.04.2005 – 3 C 31.04Zitiert von 18
- OLG Bamberg, 17.08.2023 – 4 U 76/23 e
- VG Magdeburg, 24.05.2022 – 3 A 146/18 MD
Zuletzt entschieden
- VG München, 23.10.2025 – M 7 S 25.4701
- VG Potsdam, 01.09.2025 – VG 9 K 2347/21
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2024 – 1 M 117/24 OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.