§ 10 Jagdnutzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 07.05.2015 – 4 LB 1/15
- VG Karlsruhe, 22.07.2020 – 4 K 7962/19
- OVG Thüringen, 08.10.2020 – 3 KO 847/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2011 – OVG 11 N 86.08Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2011 – OVG 11 N 47.09Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2011 – OVG 11 N 90.08
Zuletzt entschieden
- VG München, 23.10.2025 – M 7 S 25.4701
- VG Stade, 20.08.2025 – 1 A 1065/22
- VG Stade, 20.08.2025 – 1 A 1066/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/10#abs-1 (1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/10#abs-2 (2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/10#abs-3 (3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.