§ 24 Wildseuchen
Stand: 10.06.2019
Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 24 BJagdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 10.06.1999 – 13 A 2005/98Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.