§ 10a Bildung von Hegegemeinschaften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2004 – 8 A 10216/04Zitiert von 2
- VGH Hessen, 16.12.2021 – 4 B 2222/21Zitiert von 2
- VG Augsburg, 22.02.2022 – Au 8 K 21.1895Zitiert von 2
- VGH Hessen, 10.12.2021 – 4 B 1838/21Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 12.04.2018 – 5 Bf 51/16Zitiert von 10
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 19 ZB 19.2107
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 19 ZB 19.2109
- VG Wiesbaden, 10.07.2020 – 6 K 1218/19.WIZitiert von 2
- OVG Schleswig, 22.05.2017 – 4 KN 2/15Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10a BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/10a#abs-1 (1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluß bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/10a#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, daß für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/10a#abs-3 (3) Das Nähere regeln die Länder.