Gesetze / Bundesjagdgesetz

BJagdG

§ 10a Bildung von Hegegemeinschaften

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/10a#abs-1 (1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluß bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/10a#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, daß für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/10a#abs-3 (3) Das Nähere regeln die Länder.

§ 10 § 11