Gesetze / Verordnung über das Genehmigungsverfahren

9. BImSchV

§ 16 Wegfall

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

1.
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
2.
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
3.
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder
4.
die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.

Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.

§ 14 § 16