Gesetze / Verordnung über das Genehmigungsverfahren
9. BImSchV§ 16 Wegfall
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.
Änderungsverlauf
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08.12.2017 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I 3882)
BGBl. 2017 I S. 3882
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23.10.2007 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I 2470)
BGBl. 2007 I S. 2470
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.