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Artikel 4 · BT-Drs. 16/1337 · S. 16
Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung
Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) Zu Nummer 1 Die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 (neu) ist aufgrund des § 10 Abs. 6 BImSchG (neu) erforderlich. Die Genehmi- gungsbehörde entscheidet nunmehr auf der Grundlage der eingegangenen Einwendungen, ob im Genehmigungsverfah- ren ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Mit Veröffent- lichung der Entscheidung werden Antragsteller und Perso- nen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, über die Entscheidung informiert. Zu Nummer 2 Die Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 4 (neu) ist aufgrund des § 10 Abs. 6 BImSchG (neu) erforderlich. Zu Nummer 3 Die Regelungen in § 20 Abs. 1 Satz 2 und § 20 Abs. 1a Satz 2 (neu) sind Folgeänderungen zu § 10 Abs. 6 BImSchG (neu). Bei der Festlegung von Zeitpunkten bzw. der Bestim- mung von Fristen in den genannten Absätzen wird der Tat- sache Rechnung getragen, dass ein Erörterungstermin nun- mehr im Einzelfall von der Genehmigungsbehörde bestimmt wird. Die Regelungen sehen daher alternativ den Zeitpunkt des Ablaufs der Einwendungsfrist oder – falls ein Erörte- rungstermin stattfindet – den Zeitpunkt der Beendigung des Erörterungstermins vor.
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Herkunft
BT-Drs. 16/1337, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 55.562–56.743 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 8fbc64e42d374409….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP