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Artikel 4 · BT-Drs. 16/1337 · S. 16

Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung

Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung
über das Genehmigungsverfahren –
9. BImSchV)
Zu Nummer 1
Die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 (neu) ist aufgrund
des § 10 Abs. 6 BImSchG (neu) erforderlich. Die Genehmi-
gungsbehörde entscheidet nunmehr auf der Grundlage der
eingegangenen Einwendungen, ob im Genehmigungsverfah-
ren ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Mit Veröffent-
lichung der Entscheidung werden Antragsteller und Perso-
nen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, über die
Entscheidung informiert.
Zu Nummer 2
Die Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 4 (neu) ist aufgrund des § 10
Abs. 6 BImSchG (neu) erforderlich.
Zu Nummer 3
Die Regelungen in § 20 Abs. 1 Satz 2 und § 20 Abs. 1a
Satz 2 (neu) sind Folgeänderungen zu § 10 Abs. 6 BImSchG
(neu). Bei der Festlegung von Zeitpunkten bzw. der Bestim-
mung von Fristen in den genannten Absätzen wird der Tat-
sache Rechnung getragen, dass ein Erörterungstermin nun-
mehr im Einzelfall von der Genehmigungsbehörde bestimmt
wird. Die Regelungen sehen daher alternativ den Zeitpunkt
des Ablaufs der Einwendungsfrist oder – falls ein Erörte-
rungstermin stattfindet – den Zeitpunkt der Beendigung des
Erörterungstermins vor.

BT-Drs. 16/1337 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/1337, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 55.562–56.743 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 8fbc64e42d374409….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP