Gesetze / Verordnung über das Genehmigungsverfahren
9. BImSchV§ 16 Wegfall
Stand: 09.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/16#abs-1 (1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 soll der Erörterungstermin spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 10 Absatz 3 Satz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt werden. Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land, bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien und bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien, die im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien stehen, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für UVP-pflichtige Anlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/16#abs-2 (2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.
Änderungsverlauf
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08.12.2017 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I 3882)
BGBl. 2017 I S. 3882
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23.10.2007 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I 2470)
BGBl. 2007 I S. 2470
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.