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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2470
BGBl. 2007 I S. 2470 · 22.613 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reduzierung und Beschleunigung
von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
Vom 23. Oktober 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Einwendungen, die auf besonderen privatrechtli-
chen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor
den ordentlichen Gerichten zu verweisen.“
2. Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf
hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermes-
sensentscheidung der Genehmigungsbehörde
nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann
die formgerecht erhobenen Einwendungen auch
bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Per-
sonen, die Einwendungen erhoben haben, erör-
tert werden;“.
3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die
Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das
Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem An-
tragsteller und denjenigen, die Einwendungen erho-
ben haben, erörtern.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
0. In § 9 Abs. 1b Satz 2 wird das Wort „Verfahrens“
durch das Wort „Vorhabens“ ersetzt.
1. Die Nummern 7.1 bis 7.12 werden wie folgt gefasst:
„7.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit
7.1.1 60 000 oder mehr Plätzen,
7.1.2 40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen,
7.1.3 15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;
X
A
S
7.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Junghennen mit
7.2.1 85 000 oder mehr Plätzen,
7.2.2 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen,
7.2.3 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;
X
A
S
7.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Mastgeflügel mit
7.3.1 85 000 oder mehr Plätzen,
7.3.2 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen,
7.3.3 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;
X
A
S
7.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Truthühnern mit
7.4.1 60 000 oder mehr Plätzen,
7.4.2 40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen,
X
A

7.4.3 15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;
7.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder
Rindern mit
7.5.1 800 oder mehr Plätzen,
7.5.2 600 bis weniger als 800 Plätzen;
7.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder
Kälbern mit
7.6.1 1 000 oder mehr Plätzen,
7.6.2 500 bis weniger als 1 000 Plätzen;
7.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder
S
-aufzucht von
A
S
-aufzucht von
A
S
-aufzucht von
Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit
7.7.1 3 000 oder mehr Plätzen,
7.7.2 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen;
7.7.3 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen;
7.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder
einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als
gewicht) mit
7.8.1 900 oder mehr Plätzen,
7.8.2 750 bis weniger als 900 Plätzen;
7.8.3 560 bis weniger als 750 Plätzen;
X
A
S
-aufzucht von Sauen
30 kg Lebend-
X
A
S
7.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln
(Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.9.1 9 000 oder mehr Plätzen,
7.9.2 6 000 bis weniger als 9 000 Plätzen;
7.9.3 4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen;
7.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder
Pelztieren mit
7.10.1 1 000 oder mehr Plätzen,
7.10.2 750 bis weniger als 1 000 Plätzen;
7.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder
in gemischten Beständen, wenn
X
A
S
-aufzucht von
A
S
-aufzucht von Tieren
7.11.1 die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 X
genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100
erreicht oder überschreitet,
7.11.2 die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, A
7.9.2, 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-
Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den
Wert 100 erreicht oder überschreitet,
7.11.3 die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3 und S
7.8.3, 7.9.3, 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der
Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber
den Wert 100 erreicht oder überschreitet;
7.12 aufgehoben“.

2. Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:
„8.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern
gefasster gasförmiger
8.1.1 gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch X
thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,
Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination
dieser Verfahren
8.1.2 nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen X
durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren,
Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit
einem Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an
Deponiegas von mehr als 1 000 Kubikmeter pro
Stunde
8.1.3 nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen A
durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren,
Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit
einem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an
Deponiegas von bis zu 1 000 Kubikmeter pro Stunde
8.1.4 Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, S
ausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb
erforderlich sind
8.1.5 Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März
1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 2316),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „2.9,“ gestri-
chen.
2. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.
bb) In Spalte 2 werden die Wörter „bis weniger
als 1 Megawatt“ durch die Wörter „bis weni-
ger als 50 Megawatt“ ersetzt.
b) Der Nummer 1.13 Spalte 2 werden folgende
Wörter angefügt:
„die eine Gasmenge mit einem Energieäquiva-
lent von 1 MW oder mehr erzeugen können“.
c) Die Nummern 1.15 und 1.16 werden gestrichen.
d) In Nummer 2.2 Spalte 2 werden nach den Wör-
tern „für Sand oder Kies“ die Wörter „und aus-
genommen Anlagen, die nicht mehr als zehn
Tage im Kalenderjahr betrieben werden“ einge-
fügt.
e) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern „Ze-
mentklinker oder Zementen“ die Wörter „mit
einer Produktionsleistung von 500 Tonnen
oder mehr je Tag“ eingefügt.
Altöl oder Deponiegas S“.
bb) In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zum
Herstellen von Zementklinker oder Zementen
mit einer Produktionsleistung von weniger
als 500 Tonnen je Tag“ eingefügt.
f) Die Nummern 2.5 und 2.9 werden gestrichen.
g) In Nummer 2.10 Spalte 1 wird das Komma durch
die Wörter „mit einer Produktionskapazität von
über 75 Tonnen pro Tag oder“ ersetzt.
h) Nummer 2.11 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern „von
Mineralfasern“ die Wörter „mit einer Produk-
tion von 20 Tonnen oder mehr je Tag“ einge-
fügt.
bb) In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zum
Schmelzen mineralischer Stoffe einschließ-
lich Anlagen zur Herstellung von Mineralfa-
sern mit einer Produktion von weniger als
20 Tonnen je Tag“ eingefügt.
i) Nummer 2.13 wird gestrichen.
j) In Nummer 2.14 Spalte 2 werden die Wörter „ei-
ner Tonne“ durch die Wörter „10 Tonnen“ er-
setzt.
k) Nummer 2.15 wird wie folgt geändert:
aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.
bb) Spalte 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort „Mineralstoffen“ wer-
den die Wörter „ , ausgenommen Anla-
gen, die Mischungen in Kaltbauweise
herstellen,“ eingefügt.
bbb) Die Wörter „ , mit einer Produktions-
leistung von weniger als 200 Tonnen je
Stunde“ werden gestrichen.

l) Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern „von
Stahl“ die Wörter „mit einer Leistung von
20 Tonnen und mehr Stahl je Stunde“ einge-
fügt.
bb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„a) Umformung von Stahl
aa) Anlagen zum Warmwalzen von Stahl
mit einer Leistung von weniger als
20 Tonnen Stahl je Stunde
bb) Anlagen zum Kaltwalzen von Stahl
mit einer Bandbreite ab 650 Millime-
ter
b) Umformung von Nichteisenmetallen
aa) Anlagen zum Walzen von Schwerme-
tallen mit einer Leistung von 1 Tonne
oder mehr je Stunde
bb) Anlagen zum Walzen von Leichtme-
tallen mit einer Leistung von 0,5 Ton-
nen oder mehr je Stunde“.
m) In Nummer 3.11 Spalte 1 und 2 wird jeweils die
Zahl „20“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
n) Nummer 3.13 wird wie folgt geändert:
aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.
bb) In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zur
Sprengverformung oder zum Plattieren mit
Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Ki-
logramm Sprengstoff oder mehr je Schuss“
eingefügt.
o) Die Nummern 3.15 und 3.22 werden gestrichen.
p) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Spalte 1 werden nach dem Wort „Jahr“
folgende Wörter angefügt:
„ausgenommen Anlagen, soweit die Far-
ben oder Lacke ausschließlich hochsie-
dende Öle (mit einem Dampfdruck von weni-
ger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von
293,15 K) als organische Lösemittel enthal-
ten“.
bb) In Spalte 2 wird folgender Buchstabe c ein-
gefügt:
„c) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter
Verwendung von phenol- oder kresolhal-
tigen Drahtlacken mit einem Verbrauch
an organischen Lösungsmitteln von we-
niger als 150 Kilogramm je Stunde oder
von weniger als 200 Tonnen je Jahr“.
q) Nummer 5.5 wird gestrichen.
r) Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
„20 000“ durch die Angabe „40 000“
ersetzt.
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe
„20 000“ durch die Angabe „40 000“
ersetzt.
ccc) In Buchstabe e wird die Angabe „350“
durch die Angabe „—“ ersetzt.
ddd) In Buchstabe f wird die Angabe „1 000“
durch die Angabe „—“ ersetzt.
bb) Spalte 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Buchstabe „a“ wird gestrichen, die
Doppelbuchstaben „aa“ bis „jj“ werden
durch die Buchstaben „a“ bis „j“ ersetzt
und am Ende des Textes werden das
Semikolon und das Wort „oder“ gestri-
chen.
bbb) Im neuen Buchstaben a wird die An-
gabe „20 000“ durch die Angabe
„40 000“ ersetzt.
ccc) Im neuen Buchstaben d wird die An-
gabe „20 000“ durch die Angabe
„40 000“ ersetzt.
ddd) Der neue Buchstabe e wird wie folgt
gefasst:
„e) 600 oder mehr Rinderplätzen (aus-
genommen Plätze für Mutterkuh-
haltung mit mehr als sechs Mona-
ten Weidehaltung je Kalenderjahr),“.
eee) Der neue Buchstabe f wird wie folgt ge-
fasst:
„f) 500 oder mehr Kälberplätzen,“.
fff) Der bisherige Buchstabe b wird aufge-
hoben.
s) Die Nummern 7.6 und 7.7 werden gestrichen.
t) Nummer 7.8 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit ei-
ner Produktionsleistung von 75 Tonnen Fer-
tigerzeugnissen oder mehr je Tag“.
bb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit ei-
ner Produktionsleistung von weniger als
75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag sowie
Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Le-
derleim oder Knochenleim“.
u) Nummer 7.10 wird gestrichen.
v) Nummer 7.11 wird wie folgt geändert:
aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.
bb) In Spalte 2 werden die Wörter
„Anlagen zum Lagern unbehandelter Kno-
chen, ausgenommen Anlagen für selbst ge-
wonnene Knochen in
– Fleischereien, in denen je Woche weniger
als 4 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet
werden, und
– Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 er-
fasst werden“
eingefügt.

w) Nummer 7.15 wird wie folgt geändert:
aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.
bb) In Spalte 2 wird das Wort „Kottrocknungsan-
lagen“ eingefügt.
x) Die Nummern 7.18, 7.26 und 7.33 werden gestri-
chen.
y) Nach Nummer 7.34 wird folgende Nummer 7.35
Spalte 2 eingefügt:
„7.35 Offene oder unvollständig geschlossene
Anlagen zur Erfassung von Getreide,
Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit
400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt wer-
den können und 25 000 Tonnen oder
mehr je Kalenderjahr umgeschlagen wer-
den“.
z) Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
„a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwer-
tung fester, flüssiger oder in Behältern
gefasster gasförmiger, gefährlicher Ab-
fälle oder Deponiegas mit brennbaren
Bestandteilen durch thermische Verfah-
ren, insbesondere Entgasung, Plasma-
verfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbren-
nung oder eine Kombination dieser Ver-
fahren;
b) Anlagen zur Beseitigung oder Verwer-
tung fester, flüssiger oder in Behältern
gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher
Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren
Bestandteilen durch thermische Verfah-
ren, insbesondere Entgasung, Plasma-
verfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbren-
nung oder eine Kombination dieser Ver-
fahren mit einem Abfalleinsatz von über
3 Tonnen pro Stunde oder einem Ver-
brauch an Deponiegas von mehr als
1 000 Kubikmetern pro Stunde;
c) Verbrennungsmotoranlagen für den Ein-
satz von Altöl oder Deponiegas mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 Mega-
watt oder mehr“.
bb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwer-
tung fester, flüssiger oder in Behältern
gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher
Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren
Bestandteilen durch thermische Verfah-
ren, insbesondere Entgasung, Plasma-
verfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbren-
nung oder eine Kombination dieser Ver-
fahren mit einem Abfalleinsatz von bis zu
3 Tonnen pro Stunde oder einem
Verbrauch an Deponiegas von bis zu
1 000 Kubikmetern pro Stunde;
b) Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas
oder anderen gasförmigen Stoffen, aus-
genommen Notfackeln, die für den nicht
bestimmungsgemäßen Betrieb erforder-
lich sind;
c) Verbrennungsmotoranlagen für den Ein-
satz von Altöl oder Deponiegas mit einer
Feuerungswärmeleistung von weniger
als 50 Megawatt“.
z1) In Nummer 8.9 Spalte 1 und 2 Buchstabe b wird
die Angabe „Nummer 8.13“ durch die Angabe
„Nummer 8.14“ ersetzt.
z2) In Nummer 8.12 Spalte 2 Buchstabe b werden
die Wörter „einer Aufnahmekapazität von 10 Ton-
nen oder mehr je Tag oder“ gestrichen.
z3) Der Nummer 9.11 Spalte 2 werden folgende
Wörter angefügt:
„sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Öl-
saaten oder Hülsenfrüchten gemäß Num-
mer 7.35“.
z4) Die Nummern 9.9, 10.2, 10.3, 10.4, 10.5 und 10.6
werden gestrichen und in Nummer 9.36 wird die
Angabe „2 500“ durch die Angabe „6 500“ er-
setzt.
z5) Nummer 10.20 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vor-
richtungen oder sonstigen metallischen Gegen-
ständen durch thermische Verfahren, soweit der
Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr
beträgt“.
Artikel 4
Änderung der Verordnung
über das Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die
Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung von
§ 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörte-
rungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissi-
onsschutzgesetzes durchgeführt wird. Die Entschei-
dung ist öffentlich bekannt zu machen.“
2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die erhobenen Einwendungen nach der Ein-
schätzung der Behörde keiner Erörterung be-
dürfen.“
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Nach dem
Erörterungstermin“ durch die Wörter „Nach dem
Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Er-
örterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden
ist, nach dem Erörterungstermin“ ersetzt.

b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „nach Be-
endigung“ durch die Wörter „nach Ablauf der Ein-
wendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin
nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes durchgeführt worden ist,“ ersetzt.
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom In-
krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 23. Oktober 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2470. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8300817aa44a9c8d….