Gesetze / Verordnung über das Genehmigungsverfahren
9. BImSchV§ 15 Besondere Einwendungen
Stand: 10.06.2019
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.