Gesetze / Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
38. BImSchV§ 8 Mitteilung der energetischen Menge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Stromanbieter teilt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle die energetischen Mengen des elektrischen Stroms, der nach § 6 zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb und nach § 7 zur Verwendung in reinen Batterieelektrofahrzeugen im jeweiligen Verpflichtungsjahr entnommen wurde, bis zum 28. Februar des Folgejahres mit. Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann verlangen, dass der Stromanbieter innerhalb einer angemessenen Frist die in den §§ 6 und 7 genannten Unterlagen zur Prüfung vorlegt. Sie prüft anhand dieser Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle stellt dem Stromanbieter eine Bescheinigung über die mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms aus. In der Bescheinigung sind die energetische Menge des elektrischen Stroms in Megawattstunden und die nach § 5 Absatz 2 errechneten Treibhausgasemissionen in Kilogramm CO2-Äquivalent angegeben. Die Bescheinigung kann auf Antrag des Stromanbieters in mehrere Teilbescheinigungen aufgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und zur Art und Weise der Datenübermittlung im Bundesanzeiger bekanntgeben.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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13.07.2023 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 200 176)
BGBl. 2023 I Nr. 200
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
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21.05.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (BGBl. I 742)
BGBl. 2019 I S. 742
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