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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 742

BGBl. 2019 I S. 742 · 10.265 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 742
                                               Verordnung
                                zur Änderung der Verordnung zur Festlegung
                  weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen1, 2, 3

                                                              Vom 21. Mai

  Auf Grund des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a und Nummer 18 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1

Nummer 1 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 7

Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014

(BGBl. I S. 1740) neu gefasst worden ist und § 37d Ab-

satz 2 Satz 1 Nummer 18 durch Artikel 3 Nummer 2

Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom

26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) eingefügt worden ist,

nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie auf Grund

des § 37d Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Num-
mer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes
vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung:

                            Artikel 1

   Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmun-
gen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom
8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892) wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe
       eingefügt:

       „§ 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre
             2019 bis 2021“.
    b) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
       eingefügt:

       „§ 12a Verflüssigtes Biomethan“.
    c) Folgende Angabe wird angefügt:

       „Anlage 4 Rohstoffe für die Herstellung von Bio-
                 kraftstoffen nach § 1 Absatz 2“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Die Verordnung dient auch dazu, den An-
       teil erneuerbarer Energien am Endenergiever-
       brauch im Verkehrssektor bis zum Jahr 2020 auf

1
  Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über
  die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der

  Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58),
  die zuletzt durch die Richtlinie 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015,
  S. 1) geändert worden ist.
2
  Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur
  Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und

  zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien
  2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die
  zuletzt durch die Richtlinie 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1)
  geändert worden ist.
3
  Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen

  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

2019

  mindestens 10 Prozent zu erhöhen. Für die Zwe-
  cke dieses Absatzes gilt Folgendes:

  1. Bei der Berechnung des Endenergieverbrauchs

     im Verkehrssektor werden nur Ottokraftstoff,

     Dieselkraftstoff, im Straßenverkehr und im

     Schienenverkehr verbrauchter Biokraftstoff

     und Elektrizität, einschließlich der Elektrizität,

     die für die Herstellung von im Verkehrssektor

     eingesetzten flüssigen oder gasförmigen er-

     neuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ur-

     sprungs verwendet wird, berücksichtigt.

  2. Bei der Berechnung des Zählers, das heißt der
     Menge der im Verkehrssektor verbrauchten
     Energie aus erneuerbaren Quellen, werden alle
     Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen,
     die bei allen Verkehrsträgern verbraucht wer-
     den, berücksichtigt.

  3. Bei der Berechnung des Beitrags von Elek-
     trizität, die aus erneuerbaren Energiequellen
     erzeugt und in allen Arten von Fahrzeugen
     mit Elektroantrieb und bei der Herstellung von
     im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder
     gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht
     biogenen Ursprungs verbraucht wird, wird der
     durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus
     erneuerbaren Energiequellen in der Bundes-
     republik Deutschland, gemessen zwei Jahre
     vor dem jeweiligen Jahr, zugrunde gelegt.
     Darüber hinaus wird bei der Berechnung der
     Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Ener-
     giequellen erzeugt und im elektrifizierten
     Schienenverkehr verbraucht wird, dieser Ver-
     brauch als der 2,5fache Energiegehalt der zu-
     geführten Elektrizität aus erneuerbaren Ener-
     giequellen angesetzt. Bei der Berechnung der
     Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Ener-
     giequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen
     mit Elektroantrieb verbraucht wird, wird dieser
     Verbrauch als der fünffache Energiegehalt der
     zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren
     Energiequellen angesetzt.

  4. Bei der Berechnung der Biokraftstoffe im
     Zähler darf der Anteil von Energie aus Bio-

     kraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen
     Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zu-

     ckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Haupt-

     kulturen vorrangig für die Energiegewinnung
     auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten

     Pflanzen hergestellt werden, höchstens 6,5 Pro-

     zent des Endenergieverbrauchs im Verkehrs-
     sektor im Jahr 2020 betragen. Biokraftstoffe,
     die aus den in den Anlagen 1 und 4 aufgeführ-
     ten Rohstoffen hergestellt werden, werden

     nicht auf diesen Grenzwert angerechnet.
  5. Biokraftstoffe, die aus den in den Anlagen 1

     und 4 aufgeführten Rohstoffen hergestellt wer-
     den, werden für die Zwecke der Einhaltung
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        des in Satz 1 genannten Ziels mit dem Dop-
        pelten ihres Energiegehalts angerechnet.“
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Stromanbieter ist jedes Energieversorgungs-
  unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des
  Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6
  des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808;
  2018 I S. 472) geändert worden ist, das elektrischen
  Strom an Letztverbraucher liefert.“
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

                          „§ 4a
                    Regelungen für die
            Verpflichtungsjahre 2019 bis 2021
     (1) Abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 und
  Absatz 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzge-
  setzes können Treibhausgasminderungsmengen,
  die den nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immis-

  sionsschutzgesetzes festgelegten Prozentsatz im

  Verpflichtungsjahr 2019 übersteigen, nicht auf den
  Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2020 ange-
  rechnet werden.

     (2) Auf Antrag des Verpflichteten wird die Über-
  erfüllung im Verpflichtungsjahr 2019 auf den
  Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2021 ange-
  rechnet. § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immis-
  sionsschutzgesetzes gilt für diese Anrechnung ent-
  sprechend. Der Antrag ist bis zum 15. April 2020 zu
  stellen.“

5. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-

   ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak-
   torsicherheit“ durch die Wörter „Bundesministerium
   für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
   ersetzt.

6. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                          „§ 12a
                 Verflüssigtes Biomethan

     (1) Die Verpflichtung zur Minderung der Treib-

  hausgasemissionen kann auch erfüllt werden durch

  Inverkehrbringen von nach § 2 Absatz 1 Nummer 7

  oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes
  versteuertem verflüssigtem Biomethan,

  1. das ganz oder anteilig aus Biomasse im Sinne
     der Biomasseverordnung in Verbindung mit § 4
     hergestellt wurde und

                                  Berlin, den 21. Mai 2019

   2. wenn dessen Eigenschaften mindestens den An-
      forderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe
      nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit
      und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-
      und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
      S. 1849), die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verord-
      nung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert
      worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ent-
      sprechen.

      (2) Verflüssigtes Biomethan, das anteilig aus Bio-
   masse hergestellt wurde, gilt in Höhe dieses Anteils
   als Biokraftstoff.“

7. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Im Fall von verflüssigtem Biomethan nach § 12a
   wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswerts
   der Wert nach Anlage 2 Buchstabe c zugrunde ge-
   legt.“

8. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Kraftstoff“

   durch das Wort „Kraftstoffe“ ersetzt.

9. Folgende Anlage 4 wird angefügt:

                                             „Anlage 4
                                      (zu § 1 Absatz 2)

             Rohstoffe für die Herstellung
         von Biokraftstoffen nach § 1 Absatz 2

     Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen,
   deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterab-
   satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Ziel mit

   dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird:

   1. Gebrauchtes Speiseöl,

   2. tierische Fette, die in den Kategorien 1 und 2 der
      Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom
      21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für
      nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
      tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung

      der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung

      über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom

      14.11.2009, S. 1) eingestuft sind.“

                      Artikel 2

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                     Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                        für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                        Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 742. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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