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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 742
BGBl. 2019 I S. 742 · 10.265 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Festlegung
weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen1, 2, 3
Vom 21. Mai
Auf Grund des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a und Nummer 18 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 7
Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014
(BGBl. I S. 1740) neu gefasst worden ist und § 37d Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 18 durch Artikel 3 Nummer 2
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) eingefügt worden ist,
nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie auf Grund
des § 37d Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Num-
mer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes
vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmun-
gen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom
8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre
2019 bis 2021“.
b) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 12a Verflüssigtes Biomethan“.
c) Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage 4 Rohstoffe für die Herstellung von Bio-
kraftstoffen nach § 1 Absatz 2“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Verordnung dient auch dazu, den An-
teil erneuerbarer Energien am Endenergiever-
brauch im Verkehrssektor bis zum Jahr 2020 auf
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über
die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der
Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58),
die zuletzt durch die Richtlinie 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015,
S. 1) geändert worden ist.
2
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und
zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien
2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die
zuletzt durch die Richtlinie 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1)
geändert worden ist.
3
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
2019
mindestens 10 Prozent zu erhöhen. Für die Zwe-
cke dieses Absatzes gilt Folgendes:
1. Bei der Berechnung des Endenergieverbrauchs
im Verkehrssektor werden nur Ottokraftstoff,
Dieselkraftstoff, im Straßenverkehr und im
Schienenverkehr verbrauchter Biokraftstoff
und Elektrizität, einschließlich der Elektrizität,
die für die Herstellung von im Verkehrssektor
eingesetzten flüssigen oder gasförmigen er-
neuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ur-
sprungs verwendet wird, berücksichtigt.
2. Bei der Berechnung des Zählers, das heißt der
Menge der im Verkehrssektor verbrauchten
Energie aus erneuerbaren Quellen, werden alle
Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen,
die bei allen Verkehrsträgern verbraucht wer-
den, berücksichtigt.
3. Bei der Berechnung des Beitrags von Elek-
trizität, die aus erneuerbaren Energiequellen
erzeugt und in allen Arten von Fahrzeugen
mit Elektroantrieb und bei der Herstellung von
im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder
gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht
biogenen Ursprungs verbraucht wird, wird der
durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus
erneuerbaren Energiequellen in der Bundes-
republik Deutschland, gemessen zwei Jahre
vor dem jeweiligen Jahr, zugrunde gelegt.
Darüber hinaus wird bei der Berechnung der
Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Ener-
giequellen erzeugt und im elektrifizierten
Schienenverkehr verbraucht wird, dieser Ver-
brauch als der 2,5fache Energiegehalt der zu-
geführten Elektrizität aus erneuerbaren Ener-
giequellen angesetzt. Bei der Berechnung der
Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Ener-
giequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen
mit Elektroantrieb verbraucht wird, wird dieser
Verbrauch als der fünffache Energiegehalt der
zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren
Energiequellen angesetzt.
4. Bei der Berechnung der Biokraftstoffe im
Zähler darf der Anteil von Energie aus Bio-
kraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen
Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zu-
ckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Haupt-
kulturen vorrangig für die Energiegewinnung
auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten
Pflanzen hergestellt werden, höchstens 6,5 Pro-
zent des Endenergieverbrauchs im Verkehrs-
sektor im Jahr 2020 betragen. Biokraftstoffe,
die aus den in den Anlagen 1 und 4 aufgeführ-
ten Rohstoffen hergestellt werden, werden
nicht auf diesen Grenzwert angerechnet.
5. Biokraftstoffe, die aus den in den Anlagen 1
und 4 aufgeführten Rohstoffen hergestellt wer-
den, werden für die Zwecke der Einhaltung

des in Satz 1 genannten Ziels mit dem Dop-
pelten ihres Energiegehalts angerechnet.“
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Stromanbieter ist jedes Energieversorgungs-
unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6
des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808;
2018 I S. 472) geändert worden ist, das elektrischen
Strom an Letztverbraucher liefert.“
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Regelungen für die
Verpflichtungsjahre 2019 bis 2021
(1) Abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 und
Absatz 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes können Treibhausgasminderungsmengen,
die den nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes festgelegten Prozentsatz im
Verpflichtungsjahr 2019 übersteigen, nicht auf den
Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2020 ange-
rechnet werden.
(2) Auf Antrag des Verpflichteten wird die Über-
erfüllung im Verpflichtungsjahr 2019 auf den
Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2021 ange-
rechnet. § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes gilt für diese Anrechnung ent-
sprechend. Der Antrag ist bis zum 15. April 2020 zu
stellen.“
5. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak-
torsicherheit“ durch die Wörter „Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
ersetzt.
6. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Verflüssigtes Biomethan
(1) Die Verpflichtung zur Minderung der Treib-
hausgasemissionen kann auch erfüllt werden durch
Inverkehrbringen von nach § 2 Absatz 1 Nummer 7
oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes
versteuertem verflüssigtem Biomethan,
1. das ganz oder anteilig aus Biomasse im Sinne
der Biomasseverordnung in Verbindung mit § 4
hergestellt wurde und
Berlin, den 21. Mai 2019
2. wenn dessen Eigenschaften mindestens den An-
forderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe
nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-
und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1849), die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verord-
nung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ent-
sprechen.
(2) Verflüssigtes Biomethan, das anteilig aus Bio-
masse hergestellt wurde, gilt in Höhe dieses Anteils
als Biokraftstoff.“
7. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall von verflüssigtem Biomethan nach § 12a
wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswerts
der Wert nach Anlage 2 Buchstabe c zugrunde ge-
legt.“
8. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Kraftstoff“
durch das Wort „Kraftstoffe“ ersetzt.
9. Folgende Anlage 4 wird angefügt:
„Anlage 4
(zu § 1 Absatz 2)
Rohstoffe für die Herstellung
von Biokraftstoffen nach § 1 Absatz 2
Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen,
deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterab-
satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Ziel mit
dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird:
1. Gebrauchtes Speiseöl,
2. tierische Fette, die in den Kategorien 1 und 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung
über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 1) eingestuft sind.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 742. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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