Gesetze / Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
38. BImSchV§ 7 Energetische Menge des elektrischen Stroms in anderen Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anrechnung von Strom, der nicht über öffentlich zugängliche Ladepunkte entnommen wurde, auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen ist nur dann möglich, sofern dieser Strom für reine Batterieelektrofahrzeuge genutzt wurde und ein Schätzwert nach Absatz 3 bekanntgegeben wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Stromanbieter führt Aufzeichnungen über Stromkunden, auf die nachweislich ein reines Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist. Als Nachweis gilt eine gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, ausgefertigte und vom Stromkunden als Kopie vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Batterieelektrofahrzeugs. Spätestens nach Ablauf von drei Jahren ist eine Kopie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis erforderlich. Der Stromanbieter bewahrt die Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I für die Dauer von fünf Jahren auf. Sofern das reine Batterieelektrofahrzeug nicht auf den Stromkunden zugelassen ist, führt der Stromanbieter zusätzlich einen Nachweis darüber, dass der Halter des reinen Batterieelektrofahrzeugs im Privathaushalt des Stromkunden lebt. Die Sätze 3 und 4 gelten für diese Nachweise entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Schätzwert der anrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms für ein reines Batterieelektrofahrzeug im Bundesanzeiger bekannt. Der Schätzwert basiert auf aktuellen Daten über den durchschnittlichen Stromverbrauch von reinen Batterieelektrofahrzeugen in Deutschland.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die energetische Menge des im jeweiligen Verpflichtungsjahr nach § 5 anrechenbaren elektrischen Stroms ergibt sich durch die Multiplikation der Zahl der reinen Batterieelektrofahrzeuge, die nach Absatz 2 zu den Kunden des Stromanbieters gerechnet werden, mit dem Schätzwert.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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13.07.2023 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 200 176)
BGBl. 2023 I Nr. 200
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
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21.05.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (BGBl. I 742)
BGBl. 2019 I S. 742
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