Gesetze / Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)
36. BImSchV§ 7 Bagatellgrenze
Stand: 01.01.2022
Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Verpflichtungsjahres insgesamt mindestens 5 000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird.
Änderungsverlauf
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 590, 1318)
BGBl. 2016 I S. 590
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26.11.2012 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2012 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2012 I S. 2363
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17.06.2011 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2011 (BGBl. I 1105)
BGBl. 2011 I S. 1105
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