Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 590
BGBl. 2016 I S. 590 · 37.202 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
Verordnung
zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung
europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen1
Vom 4. April 2016
Es verordnen auf Grund
– des § 37d Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7
Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014
(BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, die Bundes-
regierung,
– des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 sowie
Nummer 16 und Absatz 3 in Verbindung mit § 51
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen
§ 37d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b
des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I
S. 1740) geändert worden ist, die Bundesregierung
nach Anhörung der beteiligten Kreise,
– des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11a Buchstabe a
und b des Energiesteuergesetzes, von denen Num-
mer 11a Satzteil vor Buchstabe a zuletzt durch Arti-
kel 239 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und Nummer 11a
Buchstabe a zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des
Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geän-
dert worden sind und Nummer 11a Buchstabe b
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist, das
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur so-
wie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie, sowie
– des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11b des Energie-
steuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 239 Num-
mer 2 Buchstabe d der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bun-
desministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
der Regelungen der Biokraftstoffquote
Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen
der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I
S. 60), die zuletzt durch Artikel 86 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 6a bis 16 durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 7 Bagatellgrenze
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1513
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und
Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl.
L 239 vom 15.9.2015, S. 1).
§ 8 Zuständige Stelle
§ 9 Tierische Fette und Öle
§ 10 Zugänglichkeit der DIN-Normen“.
2. In § 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das
Wort „Absatz“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 37a Absatz 2 des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflich-
teter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für
das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zu-
gehörige Menge der von ihm in Verkehr ge-
brachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 und, soweit Biome-
than zur Anrechnung kommt, nach § 2 Absatz 1
Nummer 7 oder § 2 Absatz 2 Nummer 1 des
Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. Er
hat dabei insbesondere die Art und zugehörige
Menge sowie die Treibhausgasemissionen der
von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe zu
erfassen. Die Aufzeichnungen müssen so be-
schaffen sein, dass es einem sachverständigen
Dritten innerhalb einer angemessenen Frist mög-
lich ist, die Grundlagen für die Berechnung der
für die Erfüllung der Quotenverpflichtung not-
wendigen Treibhausgasminderung festzustel-
len.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Im Fall des § 37a
Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter „In den Fällen
des § 37a Absatz 6 und 7“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „nicht be-
antragt“ die Wörter „oder nicht gewährt“ einge-
fügt und die Angabe „§ 37a Abs. 4 Satz 4“ durch
die Wörter „§ 37a Absatz 8 Satz 1 und § 37b
Absatz 8 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Als Herstellererklärung im Sinne von Satz 2 gel-
ten in Bezug auf die Biomasseeigenschaft im
Sinne von § 37b Absatz 1 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2017 der
Nachhaltigkeitsnachweis nach § 18 der Biokraft-
stoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Nach-
haltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biokraft-
stoff-Nachhaltigkeitsverordnung.“
b) Es werden jeweils die Wörter „§ 14 Absatz 1
Nummer 1“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Prüf-
verfahren“ gestrichen.

b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 37b Satz 3“ wird durch die
Angabe „§ 37b Absatz 2“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1849)“ werden die Wörter „, die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert wor-
den ist,“ eingefügt.
cc) Die Wörter „und Prüfverfahren“ werden ge-
strichen.
c) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „§ 14 Ab-
satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 8“ er-
setzt.
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Mitteilungspflichten des Dritten
Der Dritte hat der nach § 8 zuständigen Stelle die
nach § 37c Absatz 1 Satz 4 bis 6 des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben
bis zum 15. April des Jahres, das auf die Entste-
hung der Quotenverpflichtung folgt, mitzuteilen.
Auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle ist
diese Mitteilung durch die Vorlage der in § 3 Ab-
satz 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.“
8. Die bisherigen §§ 6a bis 14 werden durch folgende
§§ 7 bis 9 ersetzt:
„§ 7
Bagatellgrenze
Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1
und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst,
wenn im Laufe eines Verpflichtungsjahres insge-
samt mindestens 5 000 Liter Otto- und Dieselkraft-
stoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des
Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Ver-
kehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließ-
lich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird.
§8
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1
Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist
das Hauptzollamt Frankfurt (Oder), soweit diese
Verordnung nichts anderes bestimmt.
§9
Tierische Fette und Öle
(1) Biokraftstoffe, die zielgerichtet vollständig
oder teilweise aus tierischen Fetten oder Ölen her-
gestellt werden, können nicht auf die Erfüllung der
Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden.
(2) Sofern Biokraftstoffe aus pflanzlichen Roh-
stoffen hergestellt wurden, die nicht gewollte, nicht
zu vermeidende unwesentliche Verunreinigungen
mit tierischen Fetten und Ölen enthalten, finden
die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug
auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. Eine
nicht zu vermeidende unwesentliche Verunreini-
gung besteht, wenn die Verunreinigung mengenmä-
ßig nur geringfügig ist und nicht oder nur mit erheb-
lichem Aufwand beseitigt werden könnte.
(3) Sofern Biokraftstoffe aus pflanzlichen Fetten
oder Ölen, die zum Braten oder Frittieren von Spei-
sen verwendet worden sind, hergestellt wurden, die
in Folge ihrer üblichen Verwendung zum Frittieren
oder Braten von tierischen Produkten einen Anteil
an tierischen Fetten oder Ölen enthalten, finden die
Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf
diese Biokraftstoffe keine Anwendung.
(4) Sofern Biokraftstoffe durch anaerobe Vergä-
rung
1. von Abfällen, die tierische Fette oder Öle enthal-
ten, und die unter die Abfallschlüssel 02 01 06,
02 02 04, 02 05 02, 02 06 01, 02 06 03, 07 01 99,
19 08 09, 20 01 08, 20 01 25 oder 20 03 02 der
Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März
2016 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, fallen,
oder
2. von getrennt erfassten Bioabfällen, die tierische
Fette oder Öle enthalten, im Sinne des § 2 Num-
mer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1
Buchstabe a Spalte 2 und 3 der Bioabfallverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2014 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5
der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4043) geändert worden ist, zum Abfallschlüs-
sel 20 03 01 der Anlage der Abfallverzeichnis-
Verordnung
hergestellt worden sind und der Betrieb, in dem die
Stoffe angefallen sind, nachweislich kein Entgelt für
die Abgabe dieser Stoffe erhalten hat, finden die
Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug
auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. Satz 1
gilt nur, sofern die tierischen Fette oder Öle den
Abfällen oder den getrennt erfassten Bioabfällen
nicht zielgerichtet zum Zwecke der Anrechenbar-
keit zugefügt wurden. Die Einhaltung der Voraus-
setzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist durch eine
Herstellererklärung im Nachweis nach § 14 der Bio-
kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nachzuweisen.
Die nach § 8 Halbsatz 1 zuständige Stelle, die Zer-
tifizierungsstelle, die ihr das Zertifikat nach § 25 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgestellt
hat, sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung können verlangen, dass der Betrei-
ber der Biogasanlage ihnen innerhalb einer ange-
messenen Frist Belege über die Einhaltung der
Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zur Ver-
fügung stellt.“
9. Der bisherige § 15 wird § 10.
10. § 16 wird aufgehoben.
11. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 1“ werden
durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

b) In der Tabelle wird die Position zu „Pflanzenöl“
wie folgt gefasst:
„Energieerzeugnis Normparameter
Pflanzenölkraftstoff Dichte bei 15 Grad
– Rapsöl – Celsius
Pflanzenölkraftstoff Schwefelgehalt
– alle Saaten –
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Magnesiumgehalt
Calciumgehalt
Jodzahl“.
Artikel 2
Änderung der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom
30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch
Artikel 334 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Treibhausgasminderung“.
b) Die Angabe zu den §§ 12 und 13 wird wie folgt
gefasst:
„§ 12 (weggefallen)
§ 13 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 6
Vorläufige Anerkennungen“.
d) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu Teil 5 wird gestrichen.
f) Die Angabe zu den Anlagen 1 und 2 wird wie
folgt gefasst:
„Anlage 1 Methode zur Berechnung der
(zu § 8 Absatz 3): Treibhausgasminderung an-
hand tatsächlicher Werte
Anlage 2 Standardwerte zur Berechnung
(zu § 8 Absatz 4): der Treibhausgasminderung“.
2. § 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a
Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes und“.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Biokraftstoffe im Sinne dieser Verordnung
sind Biokraftstoffe im Sinne des § 37b Absatz 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „und“
durch die Wörter „, Biogasanlagen und Fettauf-
bereitungsanlagen sowie“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser
Verordnung ist die zuständige Stelle im Sinne
des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes.“
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Verpflichtete nach § 37a Absatz 3 und 4
des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes,“.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
oder“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
f) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind
Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes Anwendung finden. Abwei-
chend von Satz 1 gelten Stoffe nicht als Abfälle,
sofern sie
1. im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermei-
dung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden
sind,
2. nur deshalb Abfälle sind, weil das Verfallsda-
tum überschritten ist,
3. nur deshalb Abfälle sind, weil sie
a) gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes keine Biokraft-
stoffe sind,
b) gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes nicht auf die Ver-
pflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1
und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3
und 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes anrechenbar sind oder
c) nicht der Verordnung über die Beschaffen-
heit und die Auszeichnung der Qualitäten
von Kraft- und Brennstoffen entsprechen.
Satz 2 gilt auch für Gemische, die entspre-
chende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 gel-
ten für Biokraftstoffe, die aus im Ausland ange-
fallenen Abfällen hergestellt wurden, entspre-
chend.“
g) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung
sind
1. Rohglycerin,
2. Tallölpech,
3. Gülle und Stallmist,
4. Stroh sowie
5. Altspeisefette und -öle.
Absatz 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Alt-
speisefette und -öle im Sinne des Satzes 1 Num-
mer 5 sind pflanzliche Fette oder Öle, die zum

Braten oder Frittieren von Speisen verwendet
worden sind und deren Nutzung im üblichen
Rahmen erfolgt ist. Die nach § 66 Absatz 1 zu-
ständige Behörde macht im Bundesanzeiger be-
kannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern
einer Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne
des Satzes 2 entsprechen.“
h) Folgende Absätze 12 und 13 werden angefügt:
„(12) Kulturflächen im Sinne dieser Verord-
nung sind
1. Flächen mit einjährigen Pflanzen und Pflan-
zen mit einem Wachstumszyklus von unter
einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut
gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu
gehören auch Flächen mit mehrjährigen
Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der
Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Ma-
niok, Yams und Zuckerrohr; Bananen gelten
als Übergang zur Kategorie der Dauerkultu-
ren,
2. Flächen, die weniger als fünf Jahre brach
liegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflan-
zen bebaut werden.
Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und
Grünlandflächen sind keine Kulturflächen im
Sinne dieser Verordnung.
(13) Dauerkulturen sind mehrjährige Kultur-
pflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich
geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Nie-
derwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen. Dauer-
grünland ist keine Dauerkultur im Sinne dieser
Verordnung.“
4. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von Ver-
pflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes nur dann angerechnet,
wenn
1. sie die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gel-
tenden Anforderungen erfüllen an
a) den Schutz natürlicher Lebensräume nach
den §§ 4 bis 6 und
b) eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirt-
schaftung nach § 7 und
2. sie die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gel-
tenden Mindestanforderungen an die Treibhaus-
gasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllen.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
ter „Europäische Kommission“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-
genden Satz ersetzt:
„Im Übrigen gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014
der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur
Festlegung der Kriterien und geografischen Ver-
breitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland
mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke
des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richt-
linie 98/70/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Qualität von Otto- und
Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3
Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuer-
baren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in
der jeweils geltenden Fassung.“
6. In § 5 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „das
Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 Ab-
satz 1 auch bei einer Berechnung nach § 8 Absatz 3
aufweist“ durch die Wörter „die Mindestanforderun-
gen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Ab-
satz 1 auch bei einer Berechnung nach § 8 Absatz 3
erfüllt“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Treibhausgasminderung
(1) Die Minderung der Treibhausgasemissionen
von Biokraftstoffen muss mindestens 35 Prozent
betragen. Dieser Mindestwert erhöht sich für Bio-
kraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr
gebracht werden, auf 50 Prozent, sofern die
Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3,
die den Biokraftstoff produziert hat, vor oder am
5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist.
Der Mindestwert erhöht sich für Biokraftstoffe, die
ab dem 1. Januar 2017 in Verkehr gebracht werden,
auf 60 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2
Absatz 3 Nummer 2 und 3, die den Biokraftstoff
produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Be-
trieb genommen worden ist. Der Zeitpunkt der In-
betriebnahme ist der Zeitpunkt der erstmaligen Pro-
duktion von Biokraftstoff.
(2) Schnittstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3
ist die Schnittstelle, der keine weitere Schnittstelle
nachgelagert ist.
(3) Die Berechnung der Treibhausgasemissionen
erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der in An-
lage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen
Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand
genau zu messender Daten zu bestimmen. Mes-
sungen von Daten werden als genau anerkannt,
wenn sie insbesondere nach folgender Maßgabe
durchgeführt werden:
1. nach Maßgabe eines nach dieser Verordnung
anerkannten Zertifizierungssystems oder
2. nach Maßgabe eines Systems, das als Grund-
lage für die Messung genauer Daten anerkannt
ist von
a) der Europäischen Kommission auf Grund des
Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1
oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG
oder
b) der zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde macht die Regelungen
nach Satz 3 Nummer 2 durch gesondertes Schrei-
ben im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Bei der Berechnung der Treibhausgasemis-
sionen nach Absatz 3 können die in Anlage 2 auf-
geführten Standardwerte für die Formel in Anlage 1
Nummer 1 herangezogen werden. Standardwerte
gemäß Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Num-
mer 2 Buchstabe e können nur dann herangezogen

werden, falls der gemäß Anlage 1 Nummer 7 be-
rechnete el-Wert kleiner oder gleich Null ist. Satz 1
gilt für die Teilstandardwerte in Anlage 2 Nummer 1
Buchstabe a sowie Nummer 1 Buchstabe e nur,
wenn
1. die Biomasse
a) außerhalb der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union angebaut worden ist oder
b) in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union in Gebieten, die in einer Liste nach Ar-
tikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG
aufgeführt sind, angebaut worden ist, oder
2. die Biokraftstoffe aus Abfall oder aus Reststof-
fen hergestellt worden sind, es sei denn, die
Reststoffe stammen aus der Land- oder Fisch-
wirtschaft oder aus Aquakulturen.“
8. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3
Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in
§ 14 aufgeführten Dokumente. Die Dokumente sind
vom Nachweispflichtigen vorzulegen
1. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 1 und 2 der
Biokraftstoffquotenstelle und
2. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 3 dem Haupt-
zollamt.“
9. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch einen
Punkt ersetzt.
c) Nummer 4 wird aufgehoben.
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise
erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behör-
de.“
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt ge-
fasst:
„c) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquiva-
lent je Megajoule Biomasse oder Bio-
kraftstoff (g CO2eq/MJ) oder in Gramm
Kohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm
Biomasse (g CO2eq/kg) die Treibhaus-
gasemissionen angeben, die durch sie
und durch alle Betriebe verursacht wor-
den sind, die von ihnen mit der Herstel-
lung oder Lieferung der Biomasse unmit-
telbar oder mittelbar befasst worden sind
und die nicht selbst eine Schnittstelle
sind,“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. der Biokraftstoff die Mindestanforderun-
gen an die Treibhausgasminderung nach
§ 8 Absatz 1 erfüllt.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Biokraftstoffen, die von einer oder meh-
reren Schnittstellen nach § 15 Absatz 2
hergestellt worden sind und die unter-
schiedliche Treibhausgasemissionen auf-
weisen, diese Treibhausgasemissionen
nur saldiert werden, wenn alle Mengen,
die dem Gemisch beigefügt werden, vor
der Vermischung die Mindestanforderun-
gen an die Treibhausgasminderung nach
§ 8 Absatz 1 erfüllt haben, oder“.
bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden
die Wörter „Kommission der Europäischen
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-
päischen Kommission“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
13. § 17 Absatz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als
erfüllt, wenn
1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die An-
forderungen eines nach dieser Verordnung aner-
kannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, so-
fern dieses auch Anforderungen an die Lieferung
von Biokraftstoffen enthält, und
2. alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank
der zuständigen Behörde, die als Nachweis der
Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1
dient, Folgendes dokumentieren:
a) den Erhalt und die Weitergabe der Biokraft-
stoffe einschließlich der Angaben des Nach-
haltigkeitsnachweises sowie
b) den Ort und das Datum, an dem sie diese
Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben
haben.
Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Num-
mer 2 sind die berechtigten Interessen der Wirt-
schaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse, zu wahren.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten
ebenfalls für solche Lieferanten als erfüllt,
1. die in der elektronischen Datenbank der zustän-
digen Behörde Folgendes dokumentieren:
a) den Erhalt und die Weitergabe der Biokraft-
stoffe einschließlich der Angaben des Nach-
haltigkeitsnachweises sowie
b) den Ort und das Datum, an dem sie diese
Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben
haben, und
2. die ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsys-
tem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen
durch die Hauptzollämter aus Gründen der steu-
erlichen Überwachung nach dem Energiesteuer-
gesetz oder aus Gründen der Überwachung der
Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2

in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes unterliegt.
(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zustän-
dige Behörde über im Rahmen ihrer Prüfungen
gemäß Absatz 3 Nummer 2 festgestellte Unregel-
mäßigkeiten bezüglich der Überwachung der Ver-
pflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Ver-
bindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes.“
14. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5
und 6 eingefügt:
„5. die Art der Biomasse, die zur Herstellung des
Biokraftstoffs eingesetzt wurde, im Fall von
§ 9 Absatz 4 der Verordnung zur Durchfüh-
rung der Regelungen der Biokraftstoffquote
einschließlich der Bestätigung der Einhal-
tung der dort genannten Voraussetzungen,
6. das Land, in dem die Biomasse, aus der der
Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut
oder angefallen ist,“.
b) Nummer 5 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
„7. die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf
die sich der Nachhaltigkeitsnachweis be-
zieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8
erfüllen, einschließlich der folgenden Anga-
ben:
a) der Energiegehalt der Biokraftstoffe in Me-
gajoule,
b) die Treibhausgasemissionen der Herstel-
lung und Lieferung der Biokraftstoffe in
Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule
Biokraftstoff (g CO2eq/MJ),
c) der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe,
der für die Berechnung der Treibhausgas-
minderung nach Anlage 1 verwendet wor-
den ist, und
d) die Länder oder Regionen, in denen die
Biokraftstoffe eingesetzt werden können;
diese Angabe kann das gesamte Gebiet
umfassen, in das die Biokraftstoffe gelie-
fert und in dem sie eingesetzt werden
können, ohne dass die Treibhausgas-
emissionen der Biokraftstoffe nach Buch-
stabe b überschritten würden,“.
c) Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 8
und 9.
15. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „mit
Ausnahme von Nummer 5 Buchstabe b Doppel-
buchstabe dd“ gestrichen.
16. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Weitere Folgen
fehlender oder nicht ausreichender Angaben
(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den
Angaben zur Treibhausgasminderung nicht den Ver-
gleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck
die Biokraftstoffe eingesetzt werden, so muss die
oder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der Ver-
pflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes gegenüber der Biokraft-
stoffquotenstelle nachweisen, dass die Biokraft-
stoffe die Mindestanforderungen an die Treibhaus-
gasminderung nach § 8 Absatz 1 auch bei dieser
Verwendung erfüllen. Die zuständige Behörde kann
eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgas-
minderung für unterschiedliche Verwendungen im
Bundesanzeiger bekannt machen. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend, wenn der oder die
Nachweispflichtige beim Hauptzollamt eine Steuer-
entlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteu-
ergesetz beantragt.
(2) Wird der Biokraftstoff nicht in dem Land oder
in der Region, das oder die auf dem Nachhaltig-
keitsnachweis angegeben wurde, in Verkehr ge-
bracht, so muss die oder der Nachweispflichtige
gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachwei-
sen, dass der Biokraftstoff die Mindestanforderun-
gen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Ab-
satz 1 auch in diesem Land oder in dieser Region
erfüllt. Satz 1 gilt für die Inanspruchnahme der
Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Ener-
giesteuergesetz entsprechend.“
17. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Treibhausgas-
Minderungspotenziale“ durch das Wort „Treib-
hausgasminderungen“ ersetzt.
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
c) Absatz 6 wird Absatz 4 und die Angabe „und 5“
sowie die Angabe „oder 5“ werden gestrichen.
19. § 26 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d wird wie folgt
gefasst:
„d) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Me-
gajoule Biomasse oder Biokraftstoff (g CO2eq/MJ)
oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilo-
gramm Biomasse (g CO2eq/kg) die Treibhaus-
gasemissionen, die durch sie und durch alle Be-
triebe verursacht worden sind, die von ihnen mit
der Herstellung oder Lieferung der Biomasse
unmittelbar oder mittelbar befasst worden sind
und die nicht selbst eine Schnittstelle sind,
und“.
20. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Kommission
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
21. § 43 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Anforderungen der DIN EN/IEC 17065, Aus-
gabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen
den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Aus-
gabe Dezember 2011, genügen,2“.
22. § 55 Absatz 3 wird aufgehoben.
2
Sämtliche DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser
Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin,
zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München
archivmäßig gesichert niedergelegt.

23. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften“
durch die Wörter „Europäischen Kommis-
sion“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
ter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
24. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 6
Vorläufige Anerkennungen“.
25. § 58 wird aufgehoben.
26. § 60 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquo-
tenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwa-
chung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen
nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen.“
27. In § 64 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Europäischen Kommission“ ersetzt.
28. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. anerkannte Zertifizierungsstellen.“
29. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 ein-
gefügt:
„1. die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 11
Satz 3,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
Nummern 2 und 3.
Berlin, den 4. April 2016
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie
folgt gefasst:
„4. den Betrieb der elektronischen Datenbank
nach § 14 Satz 2,“.
d) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die
Nummern 5 bis 8.
e) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.
30. Teil 5 wird aufgehoben.
31. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Treib-
hausgas-Minderungspotenzials“ durch die Wör-
ter „der Treibhausgasminderung“ ersetzt.
b) Der Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:
„Kulturflächen und Dauerkulturen sind als eine
Landnutzung zu betrachten.“
c) In Nummer 9 Satz 2 werden die Wörter „Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften“
durch die Wörter „Europäischen Kommission“
ersetzt.
d) In Nummer 10 Satz 1 werden die Wörter „Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften“
durch die Wörter „Europäische Kommission“ er-
setzt.
e) In Nummer 18 Satz 5 wird das Wort „Produk-
tionsrückständen“ durch die Wörter „Reststoffen
aus der Verarbeitung“ ersetzt.
32. In der Überschrift zu Anlage 2 werden die Wörter
„des Treibhausgas-Minderungspotenzials“ durch
die Wörter „der Treibhausgasminderung“ ersetzt.
33. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
werden die Wörter „des Treibhausgas-Minde-
rungspotenzials“ durch die Wörter „der Treib-
hausgasminderung“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „Kommission
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Der Bundesminister der
Schäuble
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 590. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9a28dc844f0ed4da….