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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 590

BGBl. 2016 I S. 590 · 37.202 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 590
590                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016

                                                Verordnung
                     zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung
                europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen1
                                                              Vom 4. April 2016

     Es verordnen auf Grund
– des § 37d Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissions-
  schutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7
  Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014

  (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, die Bundes-

  regierung,

– des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 sowie
  Nummer 16 und Absatz 3 in Verbindung mit § 51
  des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen
  § 37d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b
  des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I
  S. 1740) geändert worden ist, die Bundesregierung
  nach Anhörung der beteiligten Kreise,

– des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11a Buchstabe a

  und b des Energiesteuergesetzes, von denen Num-

  mer 11a Satzteil vor Buchstabe a zuletzt durch Arti-

  kel 239 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung vom

  31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und Nummer 11a

  Buchstabe a zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des

  Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geän-

  dert worden sind und Nummer 11a Buchstabe b

  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember

  2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist, das

  Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen

  mit dem Bundesministerium für Ernährung und Land-

  wirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Na-

  turschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundes-

  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur so-

  wie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
  gie, sowie
– des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11b des Energie-
  steuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 239 Num-
  mer 2 Buchstabe d der Verordnung vom 31. August
  2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bun-
  desministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
  Bau und Reaktorsicherheit:

                               Artikel 1

                      Änderung der
               Verordnung zur Durchführung

           der Regelungen der Biokraftstoffquote

  Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen
der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I
S. 60), die zuletzt durch Artikel 86 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
       §§ 6a bis 16 durch folgende Angaben ersetzt:
      „§ 7 Bagatellgrenze

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1513
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
    zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und
    Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur
    Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl.
    L 239 vom 15.9.2015, S. 1).

  § 8    Zuständige Stelle
  § 9    Tierische Fette und Öle
  § 10   Zugänglichkeit der DIN-Normen“.

2. In § 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das

   Wort „Absatz“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
     Verbindung mit § 37a Absatz 2 des Bundes-Im-
     missionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflich-
     teter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für
     das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zu-
     gehörige Menge der von ihm in Verkehr ge-

     brachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach

     § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 und, soweit Biome-

     than zur Anrechnung kommt, nach § 2 Absatz 1

     Nummer 7 oder § 2 Absatz 2 Nummer 1 des

     Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. Er

     hat dabei insbesondere die Art und zugehörige

     Menge sowie die Treibhausgasemissionen der

     von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe zu

     erfassen. Die Aufzeichnungen müssen so be-

     schaffen sein, dass es einem sachverständigen

     Dritten innerhalb einer angemessenen Frist mög-

     lich ist, die Grundlagen für die Berechnung der

     für die Erfüllung der Quotenverpflichtung not-

     wendigen Treibhausgasminderung festzustel-

     len.“

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden die Wörter „Im Fall des § 37a
     Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter „In den Fällen
     des § 37a Absatz 6 und 7“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „nicht be-
     antragt“ die Wörter „oder nicht gewährt“ einge-
     fügt und die Angabe „§ 37a Abs. 4 Satz 4“ durch

     die Wörter „§ 37a Absatz 8 Satz 1 und § 37b
     Absatz 8 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

     „Als Herstellererklärung im Sinne von Satz 2 gel-
     ten in Bezug auf die Biomasseeigenschaft im
     Sinne von § 37b Absatz 1 des Bundes-Immis-
     sionsschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2017 der
     Nachhaltigkeitsnachweis nach § 18 der Biokraft-
     stoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Nach-
     haltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biokraft-
     stoff-Nachhaltigkeitsverordnung.“
  b) Es werden jeweils die Wörter „§ 14 Absatz 1

     Nummer 1“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „und Prüf-
     verfahren“ gestrichen.
BGBl. 2016, Seite 591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 591
  b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Angabe „§ 37b Satz 3“ wird durch die
         Angabe „§ 37b Absatz 2“ ersetzt.

     bb) Nach den Wörtern „vom 8. Dezember 2010
         (BGBl. I S. 1849)“ werden die Wörter „, die
         durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. De-
         zember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert wor-
         den ist,“ eingefügt.

     cc) Die Wörter „und Prüfverfahren“ werden ge-

         strichen.

  c) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „§ 14 Ab-
     satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 8“ er-
     setzt.
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6
             Mitteilungspflichten des Dritten
     Der Dritte hat der nach § 8 zuständigen Stelle die
  nach § 37c Absatz 1 Satz 4 bis 6 des Bundes-Im-
  missionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben
  bis zum 15. April des Jahres, das auf die Entste-
  hung der Quotenverpflichtung folgt, mitzuteilen.
  Auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle ist
  diese Mitteilung durch die Vorlage der in § 3 Ab-
  satz 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.“
8. Die bisherigen §§ 6a bis 14 werden durch folgende
   §§ 7 bis 9 ersetzt:
                           „§ 7

                     Bagatellgrenze
     Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1
  und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des
  Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst,
  wenn im Laufe eines Verpflichtungsjahres insge-
  samt mindestens 5 000 Liter Otto- und Dieselkraft-
  stoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des

  Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Ver-

  kehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend,

  wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließ-

  lich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird.

                           §8

                    Zuständige Stelle
    Zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1
  Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist
  das Hauptzollamt Frankfurt (Oder), soweit diese
  Verordnung nichts anderes bestimmt.

                           §9

                 Tierische Fette und Öle

    (1) Biokraftstoffe, die zielgerichtet vollständig
  oder teilweise aus tierischen Fetten oder Ölen her-
  gestellt werden, können nicht auf die Erfüllung der
  Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
  Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-
  Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden.

     (2) Sofern Biokraftstoffe aus pflanzlichen Roh-
  stoffen hergestellt wurden, die nicht gewollte, nicht
  zu vermeidende unwesentliche Verunreinigungen

  mit tierischen Fetten und Ölen enthalten, finden
  die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3
  des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug

   auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. Eine
   nicht zu vermeidende unwesentliche Verunreini-
   gung besteht, wenn die Verunreinigung mengenmä-
   ßig nur geringfügig ist und nicht oder nur mit erheb-
   lichem Aufwand beseitigt werden könnte.

      (3) Sofern Biokraftstoffe aus pflanzlichen Fetten
   oder Ölen, die zum Braten oder Frittieren von Spei-
   sen verwendet worden sind, hergestellt wurden, die
   in Folge ihrer üblichen Verwendung zum Frittieren

   oder Braten von tierischen Produkten einen Anteil

   an tierischen Fetten oder Ölen enthalten, finden die
   Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf
   diese Biokraftstoffe keine Anwendung.
     (4) Sofern Biokraftstoffe durch anaerobe Vergä-
   rung
   1. von Abfällen, die tierische Fette oder Öle enthal-
      ten, und die unter die Abfallschlüssel 02 01 06,
      02 02 04, 02 05 02, 02 06 01, 02 06 03, 07 01 99,
      19 08 09, 20 01 08, 20 01 25 oder 20 03 02 der
      Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom
      10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt
      durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März
      2016 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, fallen,
      oder
   2. von getrennt erfassten Bioabfällen, die tierische
      Fette oder Öle enthalten, im Sinne des § 2 Num-
      mer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1
      Buchstabe a Spalte 2 und 3 der Bioabfallverord-
      nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
      4. April 2014 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5
      der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I
      S. 4043) geändert worden ist, zum Abfallschlüs-
      sel 20 03 01 der Anlage der Abfallverzeichnis-
      Verordnung

   hergestellt worden sind und der Betrieb, in dem die

   Stoffe angefallen sind, nachweislich kein Entgelt für

   die Abgabe dieser Stoffe erhalten hat, finden die

   Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3

   des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug
   auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. Satz 1

   gilt nur, sofern die tierischen Fette oder Öle den
   Abfällen oder den getrennt erfassten Bioabfällen
   nicht zielgerichtet zum Zwecke der Anrechenbar-
   keit zugefügt wurden. Die Einhaltung der Voraus-
   setzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist durch eine
   Herstellererklärung im Nachweis nach § 14 der Bio-
   kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nachzuweisen.
   Die nach § 8 Halbsatz 1 zuständige Stelle, die Zer-
   tifizierungsstelle, die ihr das Zertifikat nach § 25 der
   Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgestellt
   hat, sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft
   und Ernährung können verlangen, dass der Betrei-
   ber der Biogasanlage ihnen innerhalb einer ange-
   messenen Frist Belege über die Einhaltung der
   Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zur Ver-
   fügung stellt.“

 9. Der bisherige § 15 wird § 10.

10. § 16 wird aufgehoben.

11. Die Anlage wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 1“ werden
      durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 592
   b) In der Tabelle wird die Position zu „Pflanzenöl“
      wie folgt gefasst:
           „Energieerzeugnis           Normparameter

       Pflanzenölkraftstoff        Dichte bei 15 Grad

       – Rapsöl –                  Celsius

       Pflanzenölkraftstoff        Schwefelgehalt
       – alle Saaten –
                                   Wassergehalt

                                   Säurezahl

                                   Phosphorgehalt
                                   Magnesiumgehalt

                                   Calciumgehalt
                                   Jodzahl“.

                        Artikel 2
                    Änderung der
      Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

   Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom

30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch

Artikel 334 der Verordnung vom 31. August 2015

(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
      „§ 8 Treibhausgasminderung“.

   b) Die Angabe zu den §§ 12 und 13 wird wie folgt

      gefasst:

      „§ 12 (weggefallen)

      § 13   (weggefallen)“.
   c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-
      fasst:

                     „Abschnitt 6

                 Vorläufige Anerkennungen“.
   d) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
      „§ 58 (weggefallen)“.
   e) Die Angabe zu Teil 5 wird gestrichen.

   f) Die Angabe zu den Anlagen 1 und 2 wird wie
      folgt gefasst:
      „Anlage 1          Methode zur Berechnung der
      (zu § 8 Absatz 3): Treibhausgasminderung    an-
                         hand tatsächlicher Werte
      Anlage 2           Standardwerte zur Berechnung
      (zu § 8 Absatz 4): der Treibhausgasminderung“.

 2. § 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Ab-
       satz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a
       Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutz-
       gesetzes und“.

 3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Biokraftstoffe im Sinne dieser Verordnung
      sind Biokraftstoffe im Sinne des § 37b Absatz 1
      des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“
   b) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „und“
      durch die Wörter „, Biogasanlagen und Fettauf-
      bereitungsanlagen sowie“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
      „(8) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser
   Verordnung ist die zuständige Stelle im Sinne
   des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immis-

   sionsschutzgesetzes.“

e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

   aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. Verpflichtete nach § 37a Absatz 3 und 4

           des      Bundes-Immissionsschutzgeset-
           zes,“.

   bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
       eingefügt:
       „2. Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7
           des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
           oder“.
   cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

f) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

      „(10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind

   Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislauf-

   wirtschaftsgesetzes Anwendung finden. Abwei-

   chend von Satz 1 gelten Stoffe nicht als Abfälle,

   sofern sie

   1. im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermei-
      dung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
      des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
      § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des

      Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden

      sind,

   2. nur deshalb Abfälle sind, weil das Verfallsda-
      tum überschritten ist,
   3. nur deshalb Abfälle sind, weil sie

      a) gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bundes-

         Immissionsschutzgesetzes keine Biokraft-
         stoffe sind,
      b) gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Immis-
         sionsschutzgesetzes nicht auf die Ver-
         pflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1
         und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3
         und 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
         setzes anrechenbar sind oder
      c) nicht der Verordnung über die Beschaffen-
         heit und die Auszeichnung der Qualitäten
         von Kraft- und Brennstoffen entsprechen.
   Satz 2 gilt auch für Gemische, die entspre-
   chende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 gel-
   ten für Biokraftstoffe, die aus im Ausland ange-
   fallenen Abfällen hergestellt wurden, entspre-
   chend.“
g) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

      „(11) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung
   sind

   1. Rohglycerin,

   2. Tallölpech,

   3. Gülle und Stallmist,
   4. Stroh sowie
   5. Altspeisefette und -öle.
   Absatz 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Alt-
   speisefette und -öle im Sinne des Satzes 1 Num-
   mer 5 sind pflanzliche Fette oder Öle, die zum
BGBl. 2016, Seite 593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 593
     Braten oder Frittieren von Speisen verwendet
     worden sind und deren Nutzung im üblichen
     Rahmen erfolgt ist. Die nach § 66 Absatz 1 zu-
     ständige Behörde macht im Bundesanzeiger be-
     kannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern
     einer Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne
     des Satzes 2 entsprechen.“
  h) Folgende Absätze 12 und 13 werden angefügt:
       „(12) Kulturflächen im Sinne dieser Verord-
     nung sind

     1. Flächen mit einjährigen Pflanzen und Pflan-
        zen mit einem Wachstumszyklus von unter
        einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut
        gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu
        gehören auch Flächen mit mehrjährigen
        Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der
        Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Ma-
        niok, Yams und Zuckerrohr; Bananen gelten
        als Übergang zur Kategorie der Dauerkultu-
        ren,

     2. Flächen, die weniger als fünf Jahre brach
        liegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflan-
        zen bebaut werden.
     Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und
     Grünlandflächen sind keine Kulturflächen im
     Sinne dieser Verordnung.
        (13) Dauerkulturen sind mehrjährige Kultur-
     pflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich
     geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Nie-
     derwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen. Dauer-
     grünland ist keine Dauerkultur im Sinne dieser
     Verordnung.“
4. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von Ver-
  pflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
  Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-
  Immissionsschutzgesetzes nur dann angerechnet,
  wenn

  1. sie die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gel-
     tenden Anforderungen erfüllen an
     a) den Schutz natürlicher Lebensräume nach
        den §§ 4 bis 6 und
     b) eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirt-
        schaftung nach § 7 und
  2. sie die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gel-
     tenden Mindestanforderungen an die Treibhaus-
     gasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllen.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 werden die Wörter „Kommission der
     Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
     ter „Europäische Kommission“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-
     genden Satz ersetzt:
     „Im Übrigen gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014
     der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur
     Festlegung der Kriterien und geografischen Ver-
     breitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland
     mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke
     des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richt-
     linie 98/70/EG des Europäischen Parlaments
     und des Rates über die Qualität von Otto- und

     Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3
     Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des
     Europäischen Parlaments und des Rates zur
     Förderung der Nutzung von Energie aus erneuer-
     baren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in
     der jeweils geltenden Fassung.“
6. In § 5 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „das
   Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 Ab-
   satz 1 auch bei einer Berechnung nach § 8 Absatz 3
   aufweist“ durch die Wörter „die Mindestanforderun-
   gen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Ab-
   satz 1 auch bei einer Berechnung nach § 8 Absatz 3
   erfüllt“ ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8
                 Treibhausgasminderung

      (1) Die Minderung der Treibhausgasemissionen
  von Biokraftstoffen muss mindestens 35 Prozent
  betragen. Dieser Mindestwert erhöht sich für Bio-
  kraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr
  gebracht werden, auf 50 Prozent, sofern die
  Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3,
  die den Biokraftstoff produziert hat, vor oder am
  5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist.
  Der Mindestwert erhöht sich für Biokraftstoffe, die
  ab dem 1. Januar 2017 in Verkehr gebracht werden,
  auf 60 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2
  Absatz 3 Nummer 2 und 3, die den Biokraftstoff
  produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Be-
  trieb genommen worden ist. Der Zeitpunkt der In-
  betriebnahme ist der Zeitpunkt der erstmaligen Pro-
  duktion von Biokraftstoff.
     (2) Schnittstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3
  ist die Schnittstelle, der keine weitere Schnittstelle
  nachgelagert ist.

     (3) Die Berechnung der Treibhausgasemissionen
  erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der in An-
  lage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen
  Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand
  genau zu messender Daten zu bestimmen. Mes-
  sungen von Daten werden als genau anerkannt,
  wenn sie insbesondere nach folgender Maßgabe
  durchgeführt werden:
  1. nach Maßgabe eines nach dieser Verordnung
     anerkannten Zertifizierungssystems oder
  2. nach Maßgabe eines Systems, das als Grund-
     lage für die Messung genauer Daten anerkannt
     ist von
     a) der Europäischen Kommission auf Grund des
        Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1
        oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG
        oder
     b) der zuständigen Behörde.
  Die zuständige Behörde macht die Regelungen
  nach Satz 3 Nummer 2 durch gesondertes Schrei-
  ben im Bundesanzeiger bekannt.
     (4) Bei der Berechnung der Treibhausgasemis-
  sionen nach Absatz 3 können die in Anlage 2 auf-
  geführten Standardwerte für die Formel in Anlage 1
  Nummer 1 herangezogen werden. Standardwerte
  gemäß Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Num-
  mer 2 Buchstabe e können nur dann herangezogen
BGBl. 2016, Seite 594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 594
   werden, falls der gemäß Anlage 1 Nummer 7 be-
   rechnete el-Wert kleiner oder gleich Null ist. Satz 1
   gilt für die Teilstandardwerte in Anlage 2 Nummer 1
   Buchstabe a sowie Nummer 1 Buchstabe e nur,
   wenn
   1. die Biomasse
       a) außerhalb der Mitgliedstaaten der Euro-
          päischen Union angebaut worden ist oder
       b) in den Mitgliedstaaten der Europäischen
          Union in Gebieten, die in einer Liste nach Ar-
          tikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG
          aufgeführt sind, angebaut worden ist, oder

   2. die Biokraftstoffe aus Abfall oder aus Reststof-
      fen hergestellt worden sind, es sei denn, die
      Reststoffe stammen aus der Land- oder Fisch-
      wirtschaft oder aus Aquakulturen.“

 8. § 11 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 11
      Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
      Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3
   Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in
   § 14 aufgeführten Dokumente. Die Dokumente sind
   vom Nachweispflichtigen vorzulegen

   1. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 1 und 2 der

      Biokraftstoffquotenstelle und
   2. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 3 dem Haupt-
      zollamt.“

 9. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort
      „und“ ersetzt.
   b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch einen
      Punkt ersetzt.
   c) Nummer 4 wird aufgehoben.
   d) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise
       erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behör-
       de.“

11. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt ge-
           fasst:
          „c) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquiva-
              lent je Megajoule Biomasse oder Bio-
              kraftstoff (g CO2eq/MJ) oder in Gramm
              Kohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm
              Biomasse (g CO2eq/kg) die Treibhaus-
              gasemissionen angeben, die durch sie
              und durch alle Betriebe verursacht wor-
              den sind, die von ihnen mit der Herstel-
              lung oder Lieferung der Biomasse unmit-

              telbar oder mittelbar befasst worden sind

              und die nicht selbst eine Schnittstelle

              sind,“.
       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

          „4. der Biokraftstoff die Mindestanforderun-
              gen an die Treibhausgasminderung nach
              § 8 Absatz 1 erfüllt.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird Absatz 2.
12. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
          „a) Biokraftstoffen, die von einer oder meh-
              reren Schnittstellen nach § 15 Absatz 2
              hergestellt worden sind und die unter-
              schiedliche Treibhausgasemissionen auf-
              weisen, diese Treibhausgasemissionen
              nur saldiert werden, wenn alle Mengen,
              die dem Gemisch beigefügt werden, vor
              der Vermischung die Mindestanforderun-
              gen an die Treibhausgasminderung nach
              § 8 Absatz 1 erfüllt haben, oder“.

      bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden
          die Wörter „Kommission der Europäischen

          Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-
          päischen Kommission“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-
      sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch
      die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
13. § 17 Absatz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als

   erfüllt, wenn

   1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die An-
      forderungen eines nach dieser Verordnung aner-
      kannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, so-
      fern dieses auch Anforderungen an die Lieferung
      von Biokraftstoffen enthält, und
   2. alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank
      der zuständigen Behörde, die als Nachweis der
      Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1
      dient, Folgendes dokumentieren:
      a) den Erhalt und die Weitergabe der Biokraft-
         stoffe einschließlich der Angaben des Nach-
         haltigkeitsnachweises sowie

      b) den Ort und das Datum, an dem sie diese
         Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben
         haben.

   Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Num-

   mer 2 sind die berechtigten Interessen der Wirt-
   schaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts-
   und Betriebsgeheimnisse, zu wahren.
     (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten
   ebenfalls für solche Lieferanten als erfüllt,

   1. die in der elektronischen Datenbank der zustän-
      digen Behörde Folgendes dokumentieren:
      a) den Erhalt und die Weitergabe der Biokraft-
         stoffe einschließlich der Angaben des Nach-
         haltigkeitsnachweises sowie

      b) den Ort und das Datum, an dem sie diese

         Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben

         haben, und

   2. die ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsys-
      tem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen
      durch die Hauptzollämter aus Gründen der steu-
      erlichen Überwachung nach dem Energiesteuer-
      gesetz oder aus Gründen der Überwachung der
      Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2
BGBl. 2016, Seite 595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 595
      in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bun-
      des-Immissionsschutzgesetzes unterliegt.
      (4) Die Hauptzollämter unterrichten die zustän-
   dige Behörde über im Rahmen ihrer Prüfungen
   gemäß Absatz 3 Nummer 2 festgestellte Unregel-
   mäßigkeiten bezüglich der Überwachung der Ver-
   pflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Ver-
   bindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Im-
   missionsschutzgesetzes.“

14. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5
      und 6 eingefügt:
      „5. die Art der Biomasse, die zur Herstellung des
          Biokraftstoffs eingesetzt wurde, im Fall von
          § 9 Absatz 4 der Verordnung zur Durchfüh-
          rung der Regelungen der Biokraftstoffquote
          einschließlich der Bestätigung der Einhal-
          tung der dort genannten Voraussetzungen,
      6. das Land, in dem die Biomasse, aus der der
         Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut
         oder angefallen ist,“.

   b) Nummer 5 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:

      „7. die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf

          die sich der Nachhaltigkeitsnachweis be-

          zieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8
          erfüllen, einschließlich der folgenden Anga-
          ben:
          a) der Energiegehalt der Biokraftstoffe in Me-
             gajoule,
          b) die Treibhausgasemissionen der Herstel-
             lung und Lieferung der Biokraftstoffe in
             Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule
             Biokraftstoff (g CO2eq/MJ),

          c) der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe,

             der für die Berechnung der Treibhausgas-
             minderung nach Anlage 1 verwendet wor-
             den ist, und

          d) die Länder oder Regionen, in denen die

             Biokraftstoffe eingesetzt werden können;

             diese Angabe kann das gesamte Gebiet

             umfassen, in das die Biokraftstoffe gelie-

             fert und in dem sie eingesetzt werden

             können, ohne dass die Treibhausgas-

             emissionen der Biokraftstoffe nach Buch-

             stabe b überschritten würden,“.

   c) Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 8
      und 9.
15. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „mit
    Ausnahme von Nummer 5 Buchstabe b Doppel-
    buchstabe dd“ gestrichen.
16. § 21 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 21
                     Weitere Folgen
       fehlender oder nicht ausreichender Angaben

      (1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den

   Angaben zur Treibhausgasminderung nicht den Ver-
   gleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck
   die Biokraftstoffe eingesetzt werden, so muss die

   oder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der Ver-

   pflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
   Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-

      Immissionsschutzgesetzes gegenüber der Biokraft-
      stoffquotenstelle nachweisen, dass die Biokraft-
      stoffe die Mindestanforderungen an die Treibhaus-
      gasminderung nach § 8 Absatz 1 auch bei dieser
      Verwendung erfüllen. Die zuständige Behörde kann
      eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgas-
      minderung für unterschiedliche Verwendungen im
      Bundesanzeiger bekannt machen. Die Sätze 1
      und 2 gelten entsprechend, wenn der oder die
      Nachweispflichtige beim Hauptzollamt eine Steuer-
      entlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteu-
      ergesetz beantragt.
         (2) Wird der Biokraftstoff nicht in dem Land oder
      in der Region, das oder die auf dem Nachhaltig-
      keitsnachweis angegeben wurde, in Verkehr ge-
      bracht, so muss die oder der Nachweispflichtige
      gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachwei-
      sen, dass der Biokraftstoff die Mindestanforderun-
      gen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Ab-
      satz 1 auch in diesem Land oder in dieser Region
      erfüllt. Satz 1 gilt für die Inanspruchnahme der
      Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Ener-
      giesteuergesetz entsprechend.“

17. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kom-

    mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch

    die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.

18. § 24 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Treibhausgas-
         Minderungspotenziale“ durch das Wort „Treib-
         hausgasminderungen“ ersetzt.
      b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
      c) Absatz 6 wird Absatz 4 und die Angabe „und 5“
         sowie die Angabe „oder 5“ werden gestrichen.

19. § 26 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d wird wie folgt

    gefasst:

      „d) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Me-
          gajoule Biomasse oder Biokraftstoff (g CO2eq/MJ)
          oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilo-

          gramm Biomasse (g CO2eq/kg) die Treibhaus-

          gasemissionen, die durch sie und durch alle Be-

          triebe verursacht worden sind, die von ihnen mit

          der Herstellung oder Lieferung der Biomasse

          unmittelbar oder mittelbar befasst worden sind

          und die nicht selbst eine Schnittstelle sind,

          und“.

20. § 41 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 werden die Wörter „Kommission
         der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
         Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
      b) In Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
         durch das Wort „Union“ ersetzt.
21. § 43 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. die Anforderungen der DIN EN/IEC 17065, Aus-
          gabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen
          den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Aus-

          gabe Dezember 2011, genügen,2“.

22. § 55 Absatz 3 wird aufgehoben.

2
    Sämtliche DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser
    Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin,
    zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München
    archivmäßig gesichert niedergelegt.
BGBl. 2016, Seite 596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 596
23. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kommis-
          sion der Europäischen Gemeinschaften“
          durch die Wörter „Europäischen Kommis-
          sion“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaft“
          durch das Wort „Union“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Kommission der
      Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
      ter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
24. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-
    fasst:
                       „Abschnitt 6
               Vorläufige Anerkennungen“.
25. § 58 wird aufgehoben.

26. § 60 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquo-
   tenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwa-

   chung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen

   nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit

   § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissions-

   schutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen.“

27. In § 64 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der
    Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
    „Europäischen Kommission“ ersetzt.

28. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
      durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

      „5. anerkannte Zertifizierungsstellen.“

29. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Vor der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 ein-
      gefügt:
      „1. die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 11
          Satz 3,“.
   b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
      Nummern 2 und 3.

                                Berlin, den 4. April 2016

    c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie
       folgt gefasst:

       „4. den Betrieb der elektronischen Datenbank
           nach § 14 Satz 2,“.
    d) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die
       Nummern 5 bis 8.
    e) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.
30. Teil 5 wird aufgehoben.
31. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „des Treib-
       hausgas-Minderungspotenzials“ durch die Wör-
       ter „der Treibhausgasminderung“ ersetzt.
    b) Der Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:
       „Kulturflächen und Dauerkulturen sind als eine
       Landnutzung zu betrachten.“
    c) In Nummer 9 Satz 2 werden die Wörter „Kom-
       mission der Europäischen Gemeinschaften“

       durch die Wörter „Europäischen Kommission“
       ersetzt.

    d) In Nummer 10 Satz 1 werden die Wörter „Kom-

       mission der Europäischen Gemeinschaften“

       durch die Wörter „Europäische Kommission“ er-

       setzt.

    e) In Nummer 18 Satz 5 wird das Wort „Produk-
       tionsrückständen“ durch die Wörter „Reststoffen
       aus der Verarbeitung“ ersetzt.

32. In der Überschrift zu Anlage 2 werden die Wörter
    „des Treibhausgas-Minderungspotenzials“ durch
    die Wörter „der Treibhausgasminderung“ ersetzt.
33. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
       werden die Wörter „des Treibhausgas-Minde-
       rungspotenzials“ durch die Wörter „der Treib-
       hausgasminderung“ ersetzt.

    b) In Nummer 4 werden die Wörter „Kommission

       der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
       Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.

                       Artikel 3
                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                    Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                     für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                     Barbara Hendricks

                                    Der Bundesminister der
                                              Schäuble

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 590. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9a28dc844f0ed4da….