Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2363
BGBl. 2012 I S. 2363 · 29.876 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 1 2
Vom 26. November 2012
Es verordnet auf Grund
– des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen die
Nummern 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb und cc des Gesetzes
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden
sind, die Bundesregierung nach Anhörung der betei-
ligten Kreise,
– des § 37d Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, von denen Nummer 2
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert sowie
Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b
des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804)
angefügt worden ist, das Bundesministerium der
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
– des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b
des Energiesteuergesetzes, von denen Buchstabe a
durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli
2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, das Bun-
desministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und
zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien
2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
2
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden.
entwicklung und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie sowie
– des § 66 Absatz 1 Nummer 11b des Energiesteuer-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 des Geset-
zes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) einge-
fügt worden ist, das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
der Regelungen der Biokraftstoffquote
Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen
der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I
S. 60), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 13a des Ge-
setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 7 und 8 durch folgende Angaben zu den §§ 6a
bis 16 ersetzt:
„§ 6a Bagatellgrenze
§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe
§ 8 Doppelgewichtungsnachweis
§ 9 Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewich-
tungsnachweisen
§ 10 Zertifikate für Schnittstellen
§ 11 Zertifizierungssysteme für die Ausstellung von Dop-
pelgewichtungsnachweisen
§ 12 Zertifizierungsstellen
§ 13 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflich-
ten, behördliches Verfahren
§ 14 Vollzugsbehörden und deren Zuständigkeit
§ 15 Zugänglichkeit der DIN-Normen
§ 16 Übergangsvorschrift“.

2. § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
3. In § 4 Satz 2 und 3, § 5 Satz 2 und § 6 Satz 1 und 2
werden jeweils die Wörter „der zuständigen Stelle“
durch die Wörter „der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1
zuständigen Stelle“ ersetzt.
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Bagatellgrenze
Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1
und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 3a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst,
wenn im Laufe eines Kalenderjahres mindestens
5 000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergeset-
zes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Otto-
kraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Ver-
kehr gebracht wird.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„finden,“ die Wörter „mit Ausnahme
von pflanzlichen Fetten und Ölen, die
zum Braten oder Frittieren von Speisen
verwendet worden sind,“ eingefügt.
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Reststoffen“ die Wörter „im Sinne von
Absatz 4“ eingefügt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Unberührt bleiben § 37b Satz 13 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes sowie die An-
forderungen an Biokraftstoffe, die nach der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom
30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung zu
erfüllen sind.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab-
fälle“ die Wörter „oder Reststoffe“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Reststoffe sind
1. Rohglycerin,
2. Tallölpech,
3. Gülle und Stallmist,
4. Stroh sowie
5. Altspeisefette und -öle.
Altspeisefette und -öle im Sinne von Satz 1 Num-
mer 5 sind pflanzliche Fette und Öle, die zum
Braten oder Frittieren von Speisen verwendet
worden sind und deren Nutzung im üblichen Rah-
men erfolgt ist. Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2
zuständige Behörde gibt im Bundesanzeiger
bekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern
einer Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne von
Satz 2 entsprechen.“
6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 bis 14 einge-
fügt:
„§ 8
Doppelgewichtungsnachweis
(1) Der Verpflichtete hat gegenüber der nach § 14
Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maß-
gabe der §§ 9 bis 12 nachzuweisen, dass die An-
rechnungsvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1
bis 4, Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.
(2) Im Fall des § 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte für die von
ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen ge-
genüber der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zustän-
digen Stelle nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 nachzu-
weisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des
§ 7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 und 3 eingehal-
ten wurden.
§9
Ausstellung und Wirksamkeit
von Doppelgewichtungsnachweisen
(1) Der Nachweis wird durch Vorlage eines Dop-
pelgewichtungsnachweises geführt, der neben dem
Datum der Herstellung des Biokraftstoffs folgende
Angaben enthalten muss:
1. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus Abfall
hergestellt wurde, der unter § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 fällt, und
b) die Art des Abfalls,
2. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus einem
Reststoff hergestellt wurde, und
b) die Art des Reststoffs,
3. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus zellu-
losehaltigem Non-Food-Material hergestellt
wurde,
b) die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff
hergestellt wurde,
c) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Zellulose
hergestellt wurde, und
d) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Hemizel-
lulose hergestellt wurde, sowie
4. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus ligno-
zellulosehaltigem Material hergestellt wurde,
b) die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff
hergestellt wurde,
c) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Zellulose
hergestellt wurde,
d) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Hemizel-
lulose hergestellt wurde, und
e) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Lignin
hergestellt wurde.
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 der Biokraft-
stoff-Nachhaltigkeitsverordnung ist auf den Doppel-

gewichtungsnachweis sinngemäß anzuwenden. So-
weit der Biokraftstoff anteilig aus den in § 7 Absatz 1
Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurde, ist
für jeden Anteil, der nach § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4
doppelt gewichtet werden soll, ein eigener Doppel-
gewichtungsnachweis auszustellen. Der Nachweis
nach Satz 1 kann auch durch Vorlage eines den
Doppelgewichtungsnachweis ersetzenden Doppel-
gewichtungs-Teilnachweises geführt werden. Für
die Ausstellung von Doppelgewichtungs-Teilnach-
weisen für Mengen von Biokraftstoffen, für die be-
reits ein Doppelgewichtungsnachweis vorliegt,
durch die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige
Behörde gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2
und 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
entsprechend. Der Doppelgewichtungs-Teilnach-
weis muss die Angaben nach Satz 1 und 2 enthal-
ten. Doppelgewichtungsnachweise und Doppelge-
wichtungs-Teilnachweise müssen der nach § 14 Ab-
satz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle in deutscher
Sprache vorgelegt werden.
(2) Den Doppelgewichtungsnachweis nach Ab-
satz 1 Satz 1 bis 3 haben Schnittstellen im Sinne
des § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nach-
haltigkeitsverordnung spätestens einen Monat nach
Herstellung des Biokraftstoffs auszustellen. Die Aus-
stellung erfolgt in der Datenbank nach § 17 Absatz 2
Nummer 2, Satzteil nach Buchstabe b der Biokraft-
stoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die von der nach
§ 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde be-
trieben wird. Für die Schnittstellen gilt § 15 der Bio-
kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend
mit der Maßgabe, dass
1. Zertifikate im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 1
und 2 Buchstabe a der Biokraftstoff-Nachhaltig-
keitsverordnung nur die in § 10 genannten Zerti-
fikate sind und
2. die Ausstellung der Doppelgewichtungsnach-
weise abweichend von § 15 Absatz 2 der Bio-
kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in einem in
§ 11 genannten Zertifizierungssystem erfolgen
muss;
§ 15 Absatz 1 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhal-
tigkeitsverordnung findet keine Anwendung.
(3) Nachweise nach Absatz 1 müssen in der Da-
tenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil
nach Buchstabe b der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-
verordnung der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zu-
ständigen Behörde gespeichert werden. § 17 Ab-
satz 2 Nummer 2, Satzteil vor Buchstabe a ist ent-
sprechend anzuwenden. Die nach § 14 Absatz 1
Nummer 2 zuständige Behörde überprüft die Anga-
ben in den Nachweisen nach Absatz 1 auf ihre Plau-
sibilität. Der der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zu-
ständigen Stelle vorzulegende Nachweis nach Ab-
satz 1 kann nur anerkannt werden, wenn zugleich
auch der Nachweis der Einhaltung der Anforderun-
gen der §§ 4 bis 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-
verordnung erbracht wird. Für den Nachweis der
Herkunft des Biokraftstoffs ab der Schnittstelle, die
den Doppelgewichtungsnachweis ausstellt, gilt § 17
Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Satzteil nach
Buchstabe b, Absatz 3, soweit die Dokumentation in
der Datenbank der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2
zuständigen Behörde erfolgt, sowie Absatz 4
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass
1. Zertifizierungssysteme im Sinne von § 17 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die
in § 11 genannten Zertifizierungssysteme sind
und
2. Zertifizierungsstellen im Sinne von § 17 der Bio-
kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in
§ 12 genannten Zertifizierungsstellen sind.
(4) Für die Unwirksamkeit von Nachweisen nach
Absatz 1 gilt § 20 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-
verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass
Angaben im Sinne von § 20 Absatz 1 Nummer 1
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung die An-
gaben im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind.
§ 10
Zertifikate für Schnittstellen
(1) Schnittstellen, die den Doppelgewichtungs-
nachweis ausstellen, sowie ihnen vorgelagerte
Schnittstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1
und 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
müssen ein gültiges Zertifikat nach § 26 der Bio-
kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung besitzen, das
von einer nach § 12 Absatz 1 Satz 2 bekannt gege-
benen Zertifizierungsstelle erteilt wurde.
(2) Erfüllt eine der Schnittstellen nach Absatz 1
die Voraussetzungen des § 26 der Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung nicht mehr, so unterrich-
tet die Zertifizierungsstelle die nach § 14 Absatz 1
Nummer 2 zuständige Behörde und die betroffene
Schnittstelle unverzüglich darüber. Falls es sich um
eine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt, ist
die Schnittstelle ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung
nicht mehr berechtigt, Doppelgewichtungsnach-
weise auszustellen. Falls es sich um eine Schnitt-
stelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt,
können Biokraftstoffe, die aus von dieser Schnitt-
stelle ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung abgege-
bener Biomasse hergestellt wurden, nicht mehr dop-
pelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerech-
net werden. Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zu-
ständige Behörde kann in beiden Fällen einen Zeit-
punkt vor der Unterrichtung festlegen, sofern die in
Satz 1 genannten Voraussetzungen nachweislich
bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt waren.
(3) Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 3
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung teilen
der Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat nach Ab-
satz 1 ausgestellt hat, das erstmalige Ausstellen ei-
nes Doppelgewichtungsnachweises mit und über-
senden eine Liste mit den Betrieben und Lieferanten,
die nach § 12 Absatz 4 von der Zertifizierungsstelle
zu kontrollieren sind. Satz 1 gilt entsprechend für
Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Bio-
kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ab dem Zeit-
punkt der erstmaligen Aufnahme von Biomasse
nach § 7 Absatz 1 Satz 1. Die Schnittstellen haben
Änderungen der Liste nach den Sätzen 1 und 2 un-
verzüglich der Zertifizierungsstelle mitzuteilen.

§ 11
Zertifizierungssysteme für
die Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen
(1) Die Ausstellung des Doppelgewichtungsnach-
weises muss im Rahmen eines nach § 32 Nummer 1
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung aner-
kannten Zertifizierungssystems erfolgen, das geeig-
net ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen
nach § 7 erfüllt werden. Die nach § 14 Absatz 1
Nummer 2 zuständige Behörde gibt die geeigneten
Zertifizierungssysteme im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Ist ein Zertifizierungssystem nicht mehr geeig-
net, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach
§ 7 erfüllt werden, so hat die nach § 14 Absatz 1
Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesan-
zeiger bekannt zu geben.
§ 12
Zertifizierungsstellen
(1) Für die Schnittstellen, die den Doppelgewich-
tungsnachweis ausstellen, sowie für die ihnen vor-
gelagerten Schnittstellen muss das nach § 10 Ab-
satz 1 erforderliche Zertifikat durch eine nach § 42
Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverord-
nung anerkannte Zertifizierungsstelle ausgestellt
worden sein, die geeignet ist, sicherzustellen, dass
die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden. Die nach
§ 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt
die geeigneten Zertifizierungsstellen im Bundesan-
zeiger bekannt und überwacht diese. Für die Über-
wachung gilt § 55 Absatz 1 und 2 der Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend.
(2) Ist eine Zertifizierungsstelle nicht mehr geeig-
net, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach
§ 7 erfüllt werden, so hat die nach § 14 Absatz 1
Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesan-
zeiger bekannt zu geben.
(3) Die Zertifizierungsstellen müssen mindestens
einmal im Monat kontrollieren, ob die Schnittstellen
die Anforderungen nach § 7 einhalten.
(4) Die Zertifizierungsstellen, die den Schnittstel-
len im Sinne des Absatzes 1 ein Zertifikat ausstellen,
müssen außerdem auf der Grundlage geeigneter Kri-
terien kontrollieren, ob die Betriebe und Lieferanten,
die in der Herstellungskette vor den Schnittstellen
liegen und nicht selbst Schnittstelle sind, die Anfor-
derungen nach § 7 erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend
für Betriebe und Lieferanten, die in der Herstellungs-
kette nach der Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Num-
mer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
liegen, sofern diese Betriebe und Lieferanten nicht
die Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 Nummer 2
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen.
Art und Häufigkeit der Kontrollen der Zertifizierungs-
stellen nach den Sätzen 1 und 2 müssen sich ins-
besondere danach bestimmen, mit welcher Wahr-
scheinlichkeit auf den einzelnen Stufen der Herstel-
lungs- und Handelskette Unregelmäßigkeiten und
Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderun-
gen nach § 7 und auf die Rückverfolgbarkeit der Bio-
masse und des Biokraftstoffs auftreten können.
(5) Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige
Behörde kann, soweit dies für die ordnungsgemäße
Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist,
1. Vorgaben zu Art und Inhalt der Kontrollen der Zer-
tifizierungsstellen sowie zu den von den Schnitt-
stellen, Betrieben und Lieferanten regelmäßig
vorzulegenden Unterlagen machen,
2. andere Intervalle für die Kontrollen der Zertifizie-
rungsstellen nach Absatz 3 anordnen und
3. Intervalle für die Kontrollen der Zertifizierungs-
stellen nach Absatz 4 anordnen.
Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Be-
hörde gibt die Vorgaben nach Satz 1 Nummer 1 so-
wie die angeordneten Intervalle nach Satz 1 Num-
mer 2 und 3 im Bundesanzeiger bekannt.
(6) Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige
Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind
befugt, soweit es zur Durchführung der Überwa-
chung der Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erfor-
derlich ist, bei Zertifizierungsstellen sowie bei
Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten, die die
Vorgaben eines Zertifizierungssystems verwenden,
1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grund-
stücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lager-
räume sowie Transportmittel zu betreten,
2. Besichtigungen vorzunehmen,
3. alle Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen
und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke
oder Kopien anzufertigen und
4. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(7) Zertifizierungsstellen sowie Schnittstellen, Be-
triebe und Lieferanten, die die Anforderungen eines
Zertifizierungssystems zu erfüllen haben, sind ver-
pflichtet,
1. die Tätigkeiten nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 zu
dulden und
2. bei Maßnahmen nach Absatz 6 mitzuwirken, ins-
besondere
a) auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und
zu öffnen,
b) Geschäftsunterlagen vorzulegen,
c) Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien
der Unterlagen auf eigene Kosten anzufertigen
und
d) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 13
Datenerhebung und -verarbeitung,
Berichtspflichten, behördliches Verfahren
Die Regelungen zur Datenerhebung und -verar-
beitung, zu Berichtspflichten und zu dem behördli-
chen Verfahren in den §§ 60, 61 Absatz 1, den §§ 62
bis 64 Satz 1 Nummer 1, den §§ 65 sowie 67 bis 69
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gelten
entsprechend für die Anforderungen nach dieser
Verordnung mit der Maßgabe, dass sich die nach
§ 63 durchzuführende Evaluation abweichend auf
die §§ 7 bis 13 dieser Verordnung bezieht und § 68
Absatz 1 Nummer 4 abweichend auf Nachweise
nach § 9 Absatz 1 anzuwenden ist.

§ 14
Vollzugsbehörden und deren Zuständigkeit
(1) Vollzugsbehörden dieser Verordnung sind
1. die vom Bundesministerium der Finanzen nach
§ 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle und
2. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung.
(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen
nach § 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissi-
onsschutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle ist
zuständig für
1. den Vollzug der §§ 1 bis 6a und des § 8,
2. die nach § 7 vorzunehmende Berechnung, ob die
Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 37a Absatz 3 des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes erfüllt wird, und in die-
sem Zusammenhang für die Anerkennung von
Doppelgewichtungsnachweisen, die vom Ver-
pflichteten vorgelegt werden.
(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung ist zuständig für
1. die Bekanntgabe und Überwachung der geeigne-
ten Zertifizierungssysteme nach § 11,
2. die Bekanntgabe und Überwachung der geeigne-
ten Zertifizierungsstellen nach § 12,
3. den Vollzug des § 7 und der §§ 9 bis 13 im Übri-
gen, soweit sich nichts Gegenteiliges aus dieser
Verordnung ergibt,
4. den Betrieb der Datenbank für die Doppelgewich-
tungsnachweise und Doppelgewichtungs-Teil-
nachweise.
Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesan-
stalt für Landwirtschaft und Ernährung in Bezug auf
die Vorschriften dieser Verordnung übt das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz aus. Rechts- und Fachfragen von
grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesmi-
nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz, nachdem Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit hergestellt wurde, mit dem Bun-
desministerium der Finanzen abgestimmt.“
7. Der bisherige § 8 wird § 15.
8. Folgender § 16 wird angefügt:
„§ 16
Übergangsvorschrift
Die §§ 8 bis 14 sind nicht auf Biokraftstoffe anzu-
wenden, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr ge-
bracht werden.“
9. In der Anlage (zu § 4) werden die Wörter „zuständi-
gen Stelle“ durch die Wörter „nach § 14 Absatz 1
Nummer 1 zuständigen Stelle“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom
30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 71 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
Anlagen 3 und 4 gestrichen und wird die Angabe zu
Anlage 5 wie folgt neu gefasst:
„Anlage 3 Inhaltliche Anforderungen
(zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1): an Zertifizierungssysteme“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe),
die die für die Herstellung der Biokraft-
stoffe erforderliche Biomasse
a) erstmals von den Betrieben, die diese
Biomasse anbauen und ernten, oder
b) im Fall von Abfällen und Reststoffen
erstmals von den Betrieben oder Pri-
vathaushalten, bei denen die Abfälle
und Reststoffe anfallen, zum Zwecke
des Weiterhandelns aufnehmen,“.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „sonstige“ gestri-
chen.
b) Folgende Absätze 10 und 11 werden angefügt:
„(10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind
Abfälle im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 der Verordnung zur Durchführung der Re-
gelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar
2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I
S. 2363) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.
(11) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung
sind Reststoffe im Sinne des § 7 Absatz 4 der
Verordnung zur Durchführung der Regelungen
der Biokraftstoffquote.“
3. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „nach dem Mus-
ter der Anlage 3“ gestrichen.
4. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Teilmengen“ durch
das Wort „Mengen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach Vorlage
des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teil-
nachweise aufgeteilt werden soll,“ gestrichen.
cc) Satz 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Teilmengen“ durch
das Wort „Mengen“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 2 bis 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2
bis 4“ ersetzt.
5. In § 33 Absatz 1 Nummer 5 und § 43 Absatz 1 Num-
mer 4 wird jeweils die Angabe „Anlage 5“ durch die
Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
6. In § 66 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Rechtsfra-
gen“ durch die Wörter „Rechts- und Fachfragen“ er-
setzt.

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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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ISSN 0341-1095
7. § 68 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach dem
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Muster der Anlage 3 oder 4“ gestrichen.
„(1) Für die folgenden Dokumente sind Vordru- 8. Die Anlagen 3 und 4 werden aufgehoben.
cke und Muster zu verwenden:
9. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3.
1. für die Zertifikate nach § 26,
2. für die Berichte und Mitteilungen nach den Artikel 3
§§ 52 und 53,
Inkrafttreten
3. für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1
sowie (1) Artikel 1 dieser Verordnung tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
4. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18
und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach (2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar
§ 24.“ 2013 in Kraft.
Berlin, den 26. November 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2363. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 40c807982945d7c1….