Gesetze / Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)
36. BImSchV§ 8 Zuständige Stelle
Stand: 10.06.2019
Zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Änderungsverlauf
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 590, 1318)
BGBl. 2016 I S. 590
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26.11.2012 Ausfertigung
§ 8 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2012 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2012 I S. 2363
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