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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1105
BGBl. 2011 I S. 1105 · 9.482 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote*)
Vom 17. Juni 2011
Es verordnen auf Grund
– des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b und Nummer 2 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden
ist, die Bundesregierung nach Anhörung der beteilig-
ten Kreise, sowie
– des § 37d Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, von dem Nummer 2
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden
ist, das Bundesministerium der Finanzen im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen
der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I
S. 60) wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben an-
gefügt:
„§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraft-
stoffe
§ 8 Zugänglichkeit der DIN-Normen“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(2) Der Verpflichtete hat im Rahmen seiner
Aufzeichnungen nach Absatz 1 anzugeben, zu
welchem Anteil es sich bei den von ihm in Verkehr
gebrachten Biokraftstoffen um Biokraftstoffe im
Sinne des § 7 handelt. Auf Verlangen der zustän-
digen Stelle hat der Verpflichtete geeignete Nach-
weise nach Satz 1 vorzulegen. Soweit diese
Nachweise die Einhaltung des § 3 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 4 der Biokraftstoff-Nach-
haltigkeitsverordnung vom 30. September 2009
(BGBl. I S. 3182), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 22. Juni 2010 (BGBl. I S. 814) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, be-
treffen, hat der Verpflichtete Kopien dieser Nach-
weise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien
2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
Ernährung in schriftlicher oder elektronischer
Form zu übermitteln.
(3) Soweit Kraftstoffe zu einem in § 37a Ab-
satz 1 Satz 3 bis 10 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes genannten Zweck abgegeben
wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach
Absatz 1 Satz 1 zu führen. Die Abgabe zu dem in
Satz 1 genannten Zweck ist in geeigneter Form
nachzuweisen.“
3. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
4. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-Immissi-
onsschutzgesetzes die in der DIN EN 14214 (Stand:
November 2003)“ durch die Wörter „Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 der Ver-
ordnung über die Beschaffenheit und die Auszeich-
nung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) die in der
DIN EN 14214, Ausgabe April 2010,“ ersetzt.
5. Folgender § 7 wird angefügt:
„§ 7
Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe
(1) Biokraftstoffe werden doppelt gewichtet auf
die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a
Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerech-
net, wenn sie hergestellt worden sind aus
1. Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden,
2. Reststoffen,
3. zellulosehaltigem Non-Food-Material oder
4. lignozellulosehaltigem Material.
Bei Biokraftstoffen, die anteilig aus den in Satz 1 ge-
nannten Materialien hergestellt wurden, wird nur der
Anteil des Biokraftstoffs doppelt gewichtet, der aus
den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt
wurde. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 gilt die dop-
pelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von
Zellulose und Hemizellulose. Im Fall von Satz 1
Nummer 4 gilt die doppelte Gewichtung nur in Be-
zug auf den Anteil von Zellulose, Hemizellulose und
Lignin. Die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-
verordnung zu erfüllenden Anforderungen an Bio-
kraftstoffe bleiben unberührt.
(2) Eine doppelte Gewichtung nach Absatz 1 ist
nur möglich, wenn der Biokraftstoff aus den in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Materialien ganz oder an-
teilig physisch hergestellt wurde. Dies schließt die

Verwendung von Massenbilanzsystemen im Sinne
von Teil 3 Abschnitt 2 der Biokraftstoff-Nachhaltig-
keitsverordnung zum Nachweis der Herkunft des so
hergestellten Biokraftstoffs vom Hersteller des Bio-
kraftstoffs nicht aus.
(3) Soweit Abfälle im Widerspruch zur Pflicht zur
Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaft- und
Abfallgesetzes zum Zweck der doppelten Gewich-
tung erzeugt worden sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht
anzuwenden. Auf Biomasse oder Biokraftstoffe, die
nur deshalb Abfälle oder Reststoffe sind, weil das
Verfalldatum überschritten ist oder weil sie nicht
den Anforderungen des § 37b des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes oder der Verordnung über die
Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
von Kraft- und Brennstoffen entsprechen, ist Ab-
satz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2
gelten auch für Gemische, die entsprechende Ab-
fälle oder Reststoffe enthalten. Satz 1 bis 3 sowie
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten für Biokraftstoffe,
die aus Abfällen hergestellt wurden, die im Ausland
angefallen sind, entsprechend.
(4) Reststoffe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 sind
1. Rohglycerin,
2. Tallölpech,
„Anlage
(zu § 4)
3. Gülle und Stallmist, sowie
4. Stroh.
(5) Non-Food-Materialien sind Stoffe, die keine
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen
Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom
18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, sind. Soweit diese Stoffe ledig-
lich zum Zweck der doppelten Gewichtung dahinge-
hend verändert worden sind, dass sie keine Lebens-
mittel mehr sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwen-
den.“
6. Folgender § 8 wird angefügt:
„§ 8
Zugänglichkeit der DIN-Normen
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung ver-
wiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin,
erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek
archivmäßig gesichert hinterlegt.“
7. Die Anlage (zu § 4) wird wie folgt gefasst:
Nachweis der Einhaltung der Normen
Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf fol-
gende Parameter der jeweils für das Energieerzeugnis gemäß § 37b des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
Verordnung über die Beschaffenheit
Verbindung mit den Vorschriften der
und die Auszeichnung der Qualitäten
von Kraft- und Brennstoffen geltenden Norm zu untersuchen:
Energieerzeugnis
Fettsäuremethylester
Pflanzenöl
Normparameter
Dichte bei 15 Grad C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Monoglycerid-Gehalt
Diglycerid-Gehalt
Triglycerid-Gehalt
Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP
Jodzahl
Dichte bei 15 Grad C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt Magnesium/Calcium
Jodzahl

Energieerzeugnis Normparameter
Ethanolkraftstoff (E 85) Ethanolgehalt
Wassergehalt
Methanol
Ethergehalt (5 oder mehr C-Atome)
Höhere Alkohole C3-C5
Bioethanol Ethanolgehalt
Wassergehalt“.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1105. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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