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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1105

BGBl. 2011 I S. 1105 · 9.482 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1105
                                             Erste Verordnung
                                       zur Änderung der Verordnung
                          zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote*)
                                                       Vom 17. Juni 2011

   Es verordnen auf Grund

– des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
  und b und Nummer 2 des Bundes-Immissions-
  schutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-
  stabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes
  vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden
  ist, die Bundesregierung nach Anhörung der beteilig-
  ten Kreise, sowie

– des § 37d Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundes-
  Immissionsschutzgesetzes, von dem Nummer 2
  durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes
  vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden
  ist, das Bundesministerium der Finanzen im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz und Reaktorsicherheit:

                           Artikel 1
   Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen
der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I
S. 60) wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben an-
   gefügt:

   „§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraft-
        stoffe
   § 8 Zugänglichkeit der DIN-Normen“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

         „(2) Der Verpflichtete hat im Rahmen seiner
      Aufzeichnungen nach Absatz 1 anzugeben, zu
      welchem Anteil es sich bei den von ihm in Verkehr
      gebrachten Biokraftstoffen um Biokraftstoffe im
      Sinne des § 7 handelt. Auf Verlangen der zustän-
      digen Stelle hat der Verpflichtete geeignete Nach-
      weise nach Satz 1 vorzulegen. Soweit diese
      Nachweise die Einhaltung des § 3 Absatz 1 in
      Verbindung mit Absatz 4 der Biokraftstoff-Nach-
      haltigkeitsverordnung vom 30. September 2009
      (BGBl. I S. 3182), die durch Artikel 1 der Verord-
      nung vom 22. Juni 2010 (BGBl. I S. 814) geändert
      worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, be-
      treffen, hat der Verpflichtete Kopien dieser Nach-
      weise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
   zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
   und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien
   2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

     Ernährung in schriftlicher oder elektronischer
     Form zu übermitteln.

       (3) Soweit Kraftstoffe zu einem in § 37a Ab-
     satz 1 Satz 3 bis 10 des Bundes-Immissions-
     schutzgesetzes genannten Zweck abgegeben
     wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach
     Absatz 1 Satz 1 zu führen. Die Abgabe zu dem in
     Satz 1 genannten Zweck ist in geeigneter Form
     nachzuweisen.“

3. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
4. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-Immissi-
   onsschutzgesetzes die in der DIN EN 14214 (Stand:
   November 2003)“ durch die Wörter „Bundes-Immis-
   sionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 der Ver-
   ordnung über die Beschaffenheit und die Auszeich-
   nung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
   vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) die in der
   DIN EN 14214, Ausgabe April 2010,“ ersetzt.
5. Folgender § 7 wird angefügt:
                           „§ 7
    Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe

     (1) Biokraftstoffe werden doppelt gewichtet auf
  die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a
  Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3
  des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerech-
  net, wenn sie hergestellt worden sind aus

  1. Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis-
     laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
     finden,
  2. Reststoffen,

  3. zellulosehaltigem Non-Food-Material oder
  4. lignozellulosehaltigem Material.

  Bei Biokraftstoffen, die anteilig aus den in Satz 1 ge-
  nannten Materialien hergestellt wurden, wird nur der
  Anteil des Biokraftstoffs doppelt gewichtet, der aus
  den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt
  wurde. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 gilt die dop-
  pelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von
  Zellulose und Hemizellulose. Im Fall von Satz 1
  Nummer 4 gilt die doppelte Gewichtung nur in Be-
  zug auf den Anteil von Zellulose, Hemizellulose und
  Lignin. Die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-
  verordnung zu erfüllenden Anforderungen an Bio-
  kraftstoffe bleiben unberührt.
     (2) Eine doppelte Gewichtung nach Absatz 1 ist
  nur möglich, wenn der Biokraftstoff aus den in Ab-

  satz 1 Satz 1 genannten Materialien ganz oder an-
  teilig physisch hergestellt wurde. Dies schließt die
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  Verwendung von Massenbilanzsystemen im Sinne
  von Teil 3 Abschnitt 2 der Biokraftstoff-Nachhaltig-
  keitsverordnung zum Nachweis der Herkunft des so
  hergestellten Biokraftstoffs vom Hersteller des Bio-
  kraftstoffs nicht aus.
     (3) Soweit Abfälle im Widerspruch zur Pflicht zur
  Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
  § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaft- und
  Abfallgesetzes zum Zweck der doppelten Gewich-
  tung erzeugt worden sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht
  anzuwenden. Auf Biomasse oder Biokraftstoffe, die
  nur deshalb Abfälle oder Reststoffe sind, weil das
  Verfalldatum überschritten ist oder weil sie nicht
  den Anforderungen des § 37b des Bundes-Immis-
  sionsschutzgesetzes oder der Verordnung über die
  Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
  von Kraft- und Brennstoffen entsprechen, ist Ab-
  satz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2
  gelten auch für Gemische, die entsprechende Ab-
  fälle oder Reststoffe enthalten. Satz 1 bis 3 sowie
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten für Biokraftstoffe,
  die aus Abfällen hergestellt wurden, die im Ausland
  angefallen sind, entsprechend.

    (4) Reststoffe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 2 sind

  1. Rohglycerin,
  2. Tallölpech,
  „Anlage
  (zu § 4)

   3. Gülle und Stallmist, sowie

   4. Stroh.
      (5) Non-Food-Materialien sind Stoffe, die keine
   Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG)
   Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
   allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
   Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen
   Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
   legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
   (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die
   Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom
   18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, in der jeweils
   geltenden Fassung, sind. Soweit diese Stoffe ledig-
   lich zum Zweck der doppelten Gewichtung dahinge-
   hend verändert worden sind, dass sie keine Lebens-
   mittel mehr sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwen-
   den.“
6. Folgender § 8 wird angefügt:

                               „§ 8

                Zugänglichkeit der DIN-Normen

      DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung ver-
   wiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin,
   erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek
   archivmäßig gesichert hinterlegt.“
7. Die Anlage (zu § 4) wird wie folgt gefasst:
                                        Nachweis der Einhaltung der Normen
                    Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf fol-
                    gende Parameter der jeweils für das Energieerzeugnis gemäß § 37b des
                    Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
                    Verordnung über die Beschaffenheit
Verbindung mit den Vorschriften der
und die Auszeichnung der Qualitäten
                    von Kraft- und Brennstoffen geltenden Norm zu untersuchen:

                                 Energieerzeugnis
                    Fettsäuremethylester

                    Pflanzenöl

               Normparameter
Dichte bei 15 Grad C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Monoglycerid-Gehalt
Diglycerid-Gehalt
Triglycerid-Gehalt
Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP
Jodzahl

Dichte bei 15 Grad C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt Magnesium/Calcium
Jodzahl
BGBl. 2011, Seite 1107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1107

                  Energieerzeugnis                          Normparameter
     Ethanolkraftstoff (E 85)                   Ethanolgehalt
                                                Wassergehalt
                                                Methanol
                                                Ethergehalt (5 oder mehr C-Atome)
                                                Höhere Alkohole C3-C5
     Bioethanol                                 Ethanolgehalt
                                                Wassergehalt“.



                                         Artikel 2
    (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
  kündung in Kraft.
    (2) Artikel 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.


    Berlin, den 17. Juni 2011

                                Die Bundeskanzlerin
                                  Dr. A n g e l a M e r k e l

                      Der Bundesminister
         für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                        Norbert Röttgen

                    Der Bundesminister der Finanzen
                              Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1105. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0e9b9ee65fe37362….