Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 47d Lärmaktionspläne
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für
Gleiches gilt bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollte aber auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47d?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47d?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 47c Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47d?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47d?asof=2019-06-10#abs-6 (6) § 47 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47d?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit.
Änderungsverlauf
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03.07.2024 Ausfertigung
§ 47d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225; 2024 I Nr. 340)
BGBl. 2024 I Nr. 225
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 47d geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 47d geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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