Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 37g Bericht der Bundesregierung
Nachdem der Bericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG der Europäischen Kommission vorgelegt wurde, übermittelt die Bundesregierung den Bericht nach § 64 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat.
Änderungsverlauf
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24.09.2021 Ausfertigung
§ 37g eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I 4458; 2022 I 1024)
BGBl. 2021 I S. 4458
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