Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz

BImSchG

§ 64 Datenübermittlung

Stand: 09.06.2026

VerwaltungsrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/64#abs-1 (1) Die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an das Bundeministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie das Umweltbundesamt übermitteln, soweit diese Informationen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder des Umweltbundesamtes aus den §§ 37a bis 37m oder Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/64#abs-2 (2) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 darf auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.

§ 63 § 65