Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 64 Datenübermittlung
Stand: 09.06.2026
Wird zitiert von 1
- VG Halle, 28.08.2012 – 4 A 51/10Zitiert von 5
1 Entscheidung zu § 64 BImSchG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/64#abs-1 (1) Die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an das Bundeministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie das Umweltbundesamt übermitteln, soweit diese Informationen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder des Umweltbundesamtes aus den §§ 37a bis 37m oder Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/64#abs-2 (2) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 darf auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.