Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/16b?asof=2022-07-29#abs-1 (1) Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien modernisiert (Repowering), müssen auf Antrag des Vorhabenträgers im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur Anforderungen geprüft werden, soweit durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/16b?asof=2022-07-29#abs-2 (2) Die Modernisierung umfasst den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und ‑geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Bei einem vollständigen Austausch der Anlage sind zusätzlich folgende Anforderungen einzuhalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/16b?asof=2022-07-29#abs-3 (3) Die Genehmigung einer Windenergieanlage im Rahmen einer Modernisierung nach Absatz 2 darf nicht versagt werden, wenn nach der Modernisierung nicht alle Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm eingehalten werden, wenn aber
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/16b?asof=2022-07-29#abs-4 (4) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere des Raumordnungs-, Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, und der Belange des Arbeitsschutzes nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
() Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/16b?asof=2022-07-29#abs-6 (6) § 19 findet auf Genehmigungsverfahren im Sinne von Absatz 1 für das Repowering von bis zu 19 Windenergieanlagen Anwendung. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bleibt unberührt. Im vereinfachten Verfahren ist die Genehmigung auf Antrag des Trägers des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen. In diesem Fall gilt § 10 Absatz 8 Satz 2 bis 6 entsprechend.
Änderungsverlauf
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12.08.2025 Ausfertigung
§ 16b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189)
BGBl. 2025 I Nr. 189
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03.07.2024 Ausfertigung
§ 16b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225; 2024 I Nr. 340)
BGBl. 2024 I Nr. 225
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 16b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1362)
BGBl. 2022 I S. 1362
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