Gesetze / Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

BImAG

§ 7 Wirtschaftsplan

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/7#abs-1 (1) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der

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eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
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eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Investitionsplanung,
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eine Personalplanung

umfasst. In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bildung von Rücklagen eingestellt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Einzelheiten regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/7#abs-2 (2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats. Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren.

§ 6 § 8