Gesetze / Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
BImAG§ 7 Wirtschaftsplan
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 3
- BGH, 19.02.2009 – V ZR 172/08Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 15.06.2019 – 11 U 132/14
- VG Köln, 07.04.2011 – 13 K 822/10Zitiert von 3
3 Entscheidungen zu § 7 BImAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/7#abs-1 (1) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der
umfasst. In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bildung von Rücklagen eingestellt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Einzelheiten regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/7#abs-2 (2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats. Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren.