Gesetze / Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
BImAG§ 1 Errichtung, Zweck, Sitz
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/1#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2005 errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" (BImA). Die Bundesanstalt nimmt die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Hierzu gehören insbesondere die Verwaltung von Liegenschaften, die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt werden (Dienstliegenschaften), sowie die zivilen Bauangelegenheiten des Bundes insbesondere auf den Dienstliegenschaften; die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung für die Durchführung von Bauaufgaben bleibt unberührt. Die Bundesanstalt hat das Ziel, eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des in § 15 des Bundes-Klimaschutzgesetzes festgelegten Ziels der klimaneutralen Bundesverwaltung bis 2030 sowie der Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude bei der energetischen Sanierung vorzunehmen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/1#abs-1a (1a) Die Bundesanstalt hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auch bau-, wohnungs-, stadtentwicklungspolitische und ökologische Ziele des Bundes zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/1#abs-2 (2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn. Sie hat das Recht, Außenstellen als Haupt- oder Nebenstellen einzurichten.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 1 BImAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 15.06.2019 – 11 U 132/14
- VG Köln, 07.04.2011 – 13 K 822/10Zitiert von 4
- OVG NRW, 19.03.2013 – 8 A 1172/11Informationsfreiheitsgesetz: Umfang des Anspruchs auf Einsicht in Veräußerungsakten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10Zitiert von 2
- BGH, 17.07.2015 – V ZR 205/14Übernahme ehemals volkseigener Grundstücke im Beitrittsgebiet in das Treuhandvermögen der Bundesrepublik Deutschland: Übergang grundstücksbezogener VerbindlichkeitenZitiert von 2
- BVerwG, 25.03.2015 – 6 C 12/14Abwägungsfester Ausschluss privater Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vom PresseauskunftsanspruchZitiert von 94
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2023 – OVG 10 A 3.17Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 – 10 S 439/22Zitiert von 2
- VG Schwerin, 10.12.2021 – 3 A 199/21 SNZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BImAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.