Gesetze / Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
BImAG§ 6 Finanzierung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 4
- VG Köln, 07.04.2011 – 13 K 822/10Zitiert von 3
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 – 1 L 92/08Zitiert von 6
- BGH, 19.02.2009 – V ZR 172/08Zitiert von 3
- OVG NRW, 19.03.2013 – 8 A 1172/11Informationsfreiheitsgesetz: Umfang des Anspruchs auf Einsicht in Veräußerungsakten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
4 Entscheidungen zu § 6 BImAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/6#abs-1 (1) Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach den §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung und Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens und aus vereinbarten Erstattungen. Die Bundesanstalt kann in ihrer Eröffnungsbilanz und in den folgenden Jahresabschlüssen Rücklagen bilden. Mit Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat ist über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu beschließen. Einzelheiten regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/6#abs-2 (2) Die Bundesanstalt hat kein Recht zur Kreditaufnahme am Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/6#abs-3 (3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bundesanstalt findet nicht statt. § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist entsprechend in der Weise anzuwenden, dass sich die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Bund richten.