# § 7 BImAG — Wirtschaftsplan

Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der

- - eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,

- - eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Investitionsplanung,

- - eine Personalplanung

umfasst. In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bildung von Rücklagen eingestellt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Einzelheiten regelt die Satzung.

(2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats. Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren.

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Zitiervorschlag: § 7 BImAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/7
