Gesetze / Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

BImAG

§ 11 Beamtinnen und Beamte

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/11#abs-1 (1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Die Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulässig. Neue Beamtenverhältnisse darf die Bundesanstalt nicht begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/11#abs-2 (2) Für die Beamtinnen und Beamten ist oberste Dienstbehörde die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/11#abs-3 (3) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ernennt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung B; die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes ernennt die übrigen Beamtinnen und Beamten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/11#abs-4 (4) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld und die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden der Bundesverwaltung übertragen. Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

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