Gesetze / Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
BImAG§ 10 Anwendung des Haushaltsrechts
Stand: 01.01.2023
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- OVG NRW, 19.03.2013 – 8 A 1172/11Informationsfreiheitsgesetz: Umfang des Anspruchs auf Einsicht in Veräußerungsakten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- VG Mainz, 15.01.2008 – 3 K 313/07.MZZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt handelt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend § 7 der Bundeshaushaltsordnung. Hinsichtlich der nach § 2 Abs. 2 und 3 übertragenen Grundstücke bleiben die §§ 63 und 64 der Bundeshaushaltsordnung unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen sowie andere Bundesministerien, die der Bundesanstalt Aufgaben übertragen, können die Bundesanstalt ermächtigen, Teile des Bundeshaushaltes zu bewirtschaften. Insoweit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.