Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 51 Besondere Personalausgaben
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 26.09.2017 – 5 P 1/16Initiativrecht des Personalrats für die Aufstellung eines Sozialplans trotz des erhobenen Einwandes fehlender HaushaltsmittelZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.