Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 51 Besondere Personalausgaben

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

§ 50 § 52